Baum fällen in Röderland: Genehmigung & Baumschutz

Für Röderland gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Röderland, Sachgebiet Bauen und Kommunalservice.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Röderland

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster (Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 4 Buchst. b): „mit Ausnahme von Wallnussbäumen, Esskastanien und Edelebereschen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. c): „Bäume in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. d): „Wald im Sinne des Brandenburgischen Waldgesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. e): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach dieser Satzung oder der Gehölzschutzverordnung des Landkreises Elbe-Elster oder nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Röderland“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Röderland zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), Röderland, den 20. September 2013 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Röderland, Sachgebiet Bauen und Kommunalservice

Stand der Angaben: 07.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit entsprechender Begründung
  • Bestandsplan mit Foto, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit ihrem Standort unter Angabe der Art, der Höhe, des Stammumfangs ersichtlich sind. Optional: Wert-, Vitalitäts- oder Stand- bzw. Bruchsicherheitsgutachten für die Beseitigung von wertvollen oder orts- oder landschaftsbildprägenden Bäumen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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