Baum fällen in Gorden-Staupitz: Genehmigung & Baumschutz
Für Gorden-Staupitz gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Plessa. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Plessa, FB I – Bau und Liegenschaften.
Das gilt in Gorden-Staupitz
Für Gorden-Staupitz gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Plessa (1. Änderungssatzung der Satzung des Amtes Plessa zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 01. April 2019; Plessa, den 04.04.2019; Stand 07.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 07.10.2026, Quelle).
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster (Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Ausnahme davon (§ 3 Abs. 3 Nr. 1): „mit Ausnahme von Walnussbäumen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 3): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 4): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereine, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie nach § 7 dieser Satzung als Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung gepflanzt wurden.“
- Artenregel (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „Nadelbäume“
- Artenregel (§ 3 Abs. 3 Nr. 1): „Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen“
Stand: 07.10.2026, Quelle: 1. Änderungssatzung der Satzung des Amtes Plessa zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 01. April 2019; Plessa, den 04.04.2019 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Plessa, FB I – Bau und Liegenschaften
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag auf dem Formular des Amtes
- Lageplan bzw. Skizze des Grundstücks mit den Standorten der Bäume (ohne Maßstab)
- ein Foto. Für Fällungen vom 01. März bis 30. September zusätzlich Ausnahme nach § 67 BNatSchG mit beantragen (Ankreuzfeld im Formular).
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