Baum fällen in Lauchhammer: Genehmigung & Baumschutz

Für Lauchhammer gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Ulme, Rotbuche, Weißdorn, Rotdorn, Baumhasel, Eberesche, Mehlbeere und Kornelkirsche. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Lauchhammer, Ordnungsamt (Geschäftsbereich I).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Lauchhammer

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO LK OSL) vom 12. September 2013 (ABl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung vom 6. Dezember 2018 (ABl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35); Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Ulme, Rotbuche, Weißdorn, Rotdorn, Baumhasel, Eberesche, Mehlbeere und Kornelkirsche.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 4 Buchst. d). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. d): „Nadelgehölze in Vor- und Hausgärten mit einem Abstand bis zu 25 m zu einem Gebäude, mit Ausnahme derer im Bereich des Bebauungsplanes "Grünewalder Lauch"“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. a): „Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. b): „intensiv genutzte Schnitthecken oder Sträucher innerhalb bebauter Ortsteile, in gärtnerisch genutzten Flächen oder auf Friedhöfen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. c): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. e): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. f): „Bäume, Sträucher, Hecken und Feldgehölze in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Hecken, Sträucher und Feldgehölze ab 1,50 m Höhe“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken, Sträucher und Feldgehölze von geringerer Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen nach einer Baumschutzverordnung oder -satzung in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 8 dieser Satzung oder als Maßnahme auf Grund des Bundes- oder Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt wurden.“
  • Außenbereich und große Bäume (§ 2 Abs. 3): „Diese Satzung gilt nicht für Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 250 cm, für diese geschützten Landschaftsbestandteile gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO/LK OSL).“ Nach Angabe der Stadt gilt die Kreisverordnung auch für Gehölze außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Bebauungspläne. Anträge dafür gehen an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Frau Doerte Rothe, Joachim-Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, Telefon 03541 870-3474.
  • Walnuss (§ 6 Abs. 3): Maßnahmen an Walnussbäumen gelten als befreit, wenn sie vorher bei der Stadt angezeigt wurden und die Stadt die Unbedenklichkeit bestätigt hat. „Für die Bestätigung der Unbedenklichkeit werden Gebühren nicht erhoben.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Lauchhammer.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „abgestorbene Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 150 cm“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „alle einheimischen Eichen, Ulmen- oder Buchenarten mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, insbesondere sind das Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Flatter-Ulme, Berg-Ulme, Feld-Ulme und Rot-Buche“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „kleinkronige oder stammbildende Arten mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, insbesondere sind das Weißdorn, Rotdorn, Baumhasel, Eberesche, Mehlbeere und Kornelkirsche“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Lauchhammer zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzsatzung) vom 06.09.2007, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 5/2007 vom 27.09.2007 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Lauchhammer, Ordnungsamt (Geschäftsbereich I)

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Bestandsplan mit Foto. Optional: gehölzschutzfachliches Gutachten für den zu beseitigenden Schutzgegenstand, das die Stadt in klärungsbedürftigen Einzelfällen verlangen kann.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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