Baumschutz im Landkreis Oberspreewald-Lausitz: Regeln für 25 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO LK OSL) vom 12. September 2013 (ABl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung vom 6. Dezember 2018 (ABl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35); Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 50 cm geschützt: Eiche, Rotbuche, Eberesche und Rotdorn.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Vorrang hat (§ 1 Abs. 2): „Diese Verordnung findet keine Anwendung im Geltungsbereich von Satzungen der Gemeinden, die nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes Festsetzungen zum Schutz von Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen treffen.“
- Ausnahme davon (§ 1 Abs. 3): „Abweichend davon können Satzungen der Gemeinden den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 250 cm ausschließlich den Regelungen dieser Verordnung überlassen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Hecken im Außenbereich ab 1,50 m Höhe und mindestens 200 m² Grundfläche“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken von geringerem Ausmaß, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach einer Baumschutzverordnung oder -satzung in der jeweils geltenden Fassung, nach § 7 dieser Verordnung oder auf Grund des Bundes- oder Brandenburgischen Naturschutz- und Naturschutzausführungsgesetzes gepflanzt wurden.“
- Messung (§ 2 Abs. 3): „Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4): „1. Nadelgehölze und Pappeln im Innenbereich, 2. Bäume in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, 3. Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, 4. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.“
- Gilt nicht für (§ 5 Abs. 5, eingefügt durch die Änderung vom 6. Dezember 2018): „Die Verbote des § 4 gelten nicht für Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 250 cm und Hecken, soweit sich die geschützten Gehölze auf der Grundfläche eines bauplanungsrechtlich zulässigen Wohngebäudes im Innenbereich nach § 34 BauGB befinden, vorausgesetzt, im Zeitpunkt des Eingriffes liegt eine bestandskräftige Baugenehmigung vor und der Baubeginn wurde der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt.“
- Gefahrenabwehr (§ 5 Abs. 3): Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sind erlaubt, der unteren Naturschutzbehörde aber unverzüglich anzuzeigen; der gefällte Baum ist mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereitzuhalten.
- Ersatzpflanzung (§ 7): Mit der Ausnahmegenehmigung wird in der Regel eine Ersatzpflanzung auferlegt; ist sie nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung an den Landkreis zu leisten. Ersatzpflanzungen sind spätestens einen Monat nach der Pflanzung mit Anlage 3 anzuzeigen.
Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO LK OSL) vom 12. September 2013 (ABl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung vom 6. Dezember 2018 (ABl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Amt für Umwelt und Bauaufsicht — untere Naturschutzbehörde
Stand der Angaben: 28.09.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag entsprechend Anlage 1 (Formular für Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 GehölzSchVO LK OSL) mit Foto und Lageplan. Optional: Die untere Naturschutzbehörde kann in klärungsbedürftigen Einzelfällen ein Wert-, Vitalitäts- oder Stand- bzw. Bruchsicherheitsgutachten verlangen.
Die Behörde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO LK OSL) vom 12. September 2013 (ABl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung vom 6. Dezember 2018 (ABl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35)).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
Antrag online stellenDie Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 60 und 100 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.
Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
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