Baum fällen in Wittenberge: Genehmigung & Baumschutz

Für Wittenberge gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Birke, Eibe, Ulme, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme und Wacholder. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Wittenberge, Sachgebiet Umwelt, Spielplätze.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Wittenberge

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Prignitz (Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR), ausgefertigt am 9. Oktober 2025, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Prignitz Nr. 42 vom 15. Oktober 2025, in Kraft seit 16. Oktober 2025; Fassung mit eingearbeiteter Erster Änderungsverordnung; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Birke, Eibe, Ulme, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme und Wacholder.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2.4): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251) oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4.1): „Bäume, wenn sie vom § 2 des LWaldG Brandenburgs erfasst sind“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4.2): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerbl. Zwecken dienen“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4.3): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 10 Nr. 1): „die Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbestandteils nach § 7 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes zugelassen wird“
  • Gilt nicht für (§ 10 Nr. 2): „geschützte Landschaftsbestandteile aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entfernt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 10 Nr. 3): „die geschützten Landschaftsbestandteile durch weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts geschützt sind“
  • Abgestorbene Bäume (§ 6 Abs. 4): „Die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen auf privaten Grundstücken ist der Stadt Wittenberge anzuzeigen.“ Statt einer Genehmigung genügt dort eine Anzeige mit Lichtbildern; der Check rechnet abgestorbene Bäume strenger wie lebende.
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2.1): „Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2.2): „Birke, Eibe, Feld-Ulme, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Wachholder die einen Stammumfang von mindestens 30 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 9,5 cm).“ Der Check rechnet alle Ulmen mit 30 cm (strenger).
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2.3): „Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung unterliegen ab einem Stammumfang von 125 cm“ Die Nutzungsbedingung fragt der Check nicht ab und rechnet strenger.
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2.5): „Nadelbäume, außer Eibe und Wachholder mit einem Stammumfang von mindestens 190 cm“
  • Antrag: Ansprechpartner F. Böttcher, Sachgebiet Umwelt, Zimmer 55, August-Bebel-Straße 10, 19322 Wittenberge. Sprechzeiten Di 9–11:30 und 13–17:30 Uhr, Do 9–11:30 und 13–15:30 Uhr.

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen der Stadt Wittenberge (Baumschutzsatzung), beschlossen am 11.10.2023, ausgefertigt am 18.10.2023 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Wittenberge, Sachgebiet Umwelt, Spielplätze

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich mit Begründung
  • optional: ein Bestandsplan mit Foto, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind. Die Stadt Wittenberge kann bei Anträgen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nr. 3 die Beibringung eines den Zustand des geschützten Landschaftsbestandteils bewertenden Gutachtens eines anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Kosten des Antragstellers verlangen.
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