Baumschutz im Landkreis Prignitz: Regeln für 25 Orte

Welche Regel in den Orten des Landkreises Prignitz gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 28.09.2026

Das gilt im Landkreis Prignitz

Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Prignitz (Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR), ausgefertigt am 9. Oktober 2025, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Prignitz Nr. 42 vom 15. Oktober 2025, in Kraft seit 16. Oktober 2025; Fassung mit eingearbeiteter Erster Änderungsverordnung; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Verordnung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit vorhandener Wohnbebauung“ Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern aufweisen“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG. Unberührt (§ 2 Abs. 2): Der Schutz von Bäumen und Feldhecken nach anderen Vorschriften bleibt bestehen, insbesondere für Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere (§§ 34, 72 BbgNatSchG) sowie für Alleen und Streuobstbestände (§§ 31, 32, 72 BbgNatSchG).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 3): „Feldhecken (Hecken außerhalb des besiedelten Bereiches)“
  • Feldhecken (§ 4 Abs. 3): Das Auf-den-Stock-Setzen von Feldhecken braucht die vorherige Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, wenn die betroffene Grundfläche größer als 100 Quadratmeter ist.

Stand: 28.09.2026, Quelle: Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR), ausgefertigt am 9. Oktober 2025, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Prignitz Nr. 42 vom 15. Oktober 2025, in Kraft seit 16. Oktober 2025; Fassung mit eingearbeiteter Erster Änderungsverordnung · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Landkreis Prignitz, Sachbereich Umwelt — untere Naturschutzbehörde

Stand der Angaben: 28.09.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich, unter Angabe von Gründen. Optional: keine genannt.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 30 bis 100 Euro.

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In allen geprüften Orten liegt die Schwelle bei 60 cm Stammumfang.

Orte mit eigener Baumschutzsatzung

In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.

Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt

Für diese Orte gelten die Regeln oben.

Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben

Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.

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