Baum fällen in Perleberg: Genehmigung & Baumschutz
Für Perleberg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Rolandstadt Perleberg, Sachbereich Umwelt.
Das gilt in Perleberg
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Prignitz (Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR), ausgefertigt am 9. Oktober 2025, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Prignitz Nr. 42 vom 15. Oktober 2025, in Kraft seit 16. Oktober 2025; Fassung mit eingearbeiteter Erster Änderungsverordnung; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1): „frei wachsende Laubgehölzhecken auf öffentlichen und privaten Flächen sowie Sträucher auf öffentlichen Flächen“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „frei wachsende Laubgehölzhecken auf öffentlichen und privaten Flächen sowie Sträucher auf öffentlichen Flächen von mindestens 1,80 m Höhe.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher von weniger als 1,80 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder als Ersatzpflanzung gemäß § 8 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Obstbäume in privaten Gärten wie Apfel-, Birnen- und Pflaumenbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Edelebereschen und Esskastanien.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume und Sträucher in Baumschulen, Obstplantagen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. d): „Bäume der Gattungen Fichte (Picea), Tanne (Abies), Lebensbaum (Thuja) und Pappel (Populus) auf privaten Grundstücken.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Eibe und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 Zentimetern“
- Private Grundstücke (§ 2 Abs. 3 Buchst. a und d): Obstbäume in privaten Gärten (außer Walnuss, Edeleberesche, Esskastanie) sowie Fichte, Tanne, Lebensbaum und Pappel auf privaten Grundstücken sind von der Satzung ausgenommen. Der Check fragt nicht ab, ob das Grundstück privat ist, und rechnet diese Bäume strenger als geschützt.
- Antrag: Ansprechpartnerin Frau A. Hartwig, Sachbearbeiterin Umwelt, Karl-Liebknecht-Straße 33, Zimmer 204, 19348 Perleberg. Gebühr laut § 7 der Satzung (Stand 2004) 16,00 €.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Perleberg zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern (Baumschutzsatzung), beschlossen am 16.12.2004; 1. Änderungssatzung 2009 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Rolandstadt Perleberg, Sachbereich Umwelt
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Gründe darlegen
- möglichst durch Fotos ergänzter Lageplan oder Skizze, auf der die geschützten Landschaftsbestandteile mit den jeweils verlangten Angaben ersichtlich sind.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 16 Euro.
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