Baum fällen in Storbeck-Frankendorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Storbeck-Frankendorf gilt die Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, weil die Gemeinde keine eigene Baumschutzsatzung hat. Geschützt ab 60 cm Stammumfang. Parkanlagen, Gartendenkmale und botanische Schaugärten kann die Behörde auf Antrag von der Verordnung ausnehmen (§ 3 Abs. 6). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Bau- und Umweltamt — Sachgebiet Natur und Straßen (untere Naturschutzbehörde).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 28.09.2026

Hier gilt die Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin

  • 60 cmStammumfang, ab dem Bäume geschützt sind – auf Wohngrundstücken gilt eine Ausnahme
  • 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG

Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin – BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010 · Quelle

Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

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