Baum fällen in Tettau: Genehmigung & Baumschutz
Für Tettau gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Ortrand. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 50 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Ulme, Eiche, Rotbuche, Baumhasel, Eberesche, Mehlbeere und Kornelkirsche. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Ortrand, Bauamt.
Das gilt in Tettau
Für Tettau gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Ortrand (Satzung des Amtes Ortrand zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzsatzung) vom 28.02.2008; Stand 07.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 07.10.2026, Quelle).
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Verordnung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO LK OSL) vom 12. September 2013 (ABl. LK OSL Nr. 11/2013 S. 12), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung vom 6. Dezember 2018 (ABl. LK OSL Nr. 21/2018 S. 35); Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 50 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Ulme, Eiche, Rotbuche, Baumhasel, Eberesche, Mehlbeere und Kornelkirsche.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 1 Abs. 3 Nr. 9). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 9): „Nadelgehölze in vor- und Hausgärten mit einem Abstand bis zu 25 m zu einem Gebäude.“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 1): „für Flächen in Bebauungsplänen, die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine Nutzung als Grünflächen festgesetzt sind,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 2): „für bestehende gewerbliche Bauflächen,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 3): „im Geltungsbereich von Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 2 BbgNatSchG für Schutzgebiete und -objekte nach §§ 21 bis 26 BbgNatSchG sowie in einstweilig sichergestellten Teilen von Natur und Landschaft nach § 27 BbgNatSchG, sofern sie Regelungen für den Baumbestand enthalten und“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 4): „für Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LwaldG)“
- Ausnahme davon (§ 1 Abs. 3 Nr. 4): „mit Ausnahme von waldartig bestockten Flächen, die nicht einer zielgerichteten forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 5): „für gewerblich genutzte Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 6): „für Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BkleingG,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 7): „für bewirtschaftete Obstbäume“
- Ausnahme davon (§ 1 Abs. 3 Nr. 7): „mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 8): „für den Geltungsbereich des § 2 (3) der Verordnung des Landkreises Oberspreewald Lausitz zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzverordnung – GehölzSchVO/LK OSL,“
- Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes, Hecken, Sträucher und Feldgehölze innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mind. 80 cm sind geschützt“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1): „Eibe, Rot- und Weißdorn, Ulme, Eichen- und Buchenarten, Baumhasel, Eberesche, Mehlbeere und Kornelkirsche mit einem Stammumfang von mind. 50 cm werden als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt“
- Hecken und Sträucher (§ 2 Abs. 3): „Geschützt sind Hecken, Sträucher und Feldgehölze ab 1,50 m Höhe.“
- Bearbeitungsfrist (§ 5 Abs. 4): „Sie gilt als erteilt, falls das Bauamt nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist einen Zwischenbescheid oder begründeten Bescheid erteilt.“ Die Frist beträgt einen Monat nach Eingang des begründeten Antrages.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung des Amtes Ortrand zum Schutz von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen (Gehölzschutzsatzung) vom 28.02.2008 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Ortrand, Bauamt
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Formular „Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 ...“ (Anlage 4 der Satzung). Auf Verlangen: Lageplan mit den betroffenen geschützten Landschaftsbestandteilen und allen anderen auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäumen maßstabsgerecht, unter Angabe von Art und Stammumfang sowie Hecken unter Angabe von Art und Höhe. In klärungsbedürftigen Einzelfällen kann ein Wert- oder Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten verlangt werden.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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