Baum fällen in Insel Poel: Genehmigung & Baumschutz
Für Insel Poel gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 60 cm Stammumfang. Einzelne Arten sind schon ab 30 cm geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ostseebad Insel Poel.
Das gilt in Insel Poel
Für Insel Poel gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ostseebad Insel Poel zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Nordwestmecklenburg – untere Naturschutzbehörde, Baum- und Alleenschutz. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ostseebad Insel Poel.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Stechpalme, Eibe, Pappel, Weide, Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 4 der Satzung: „Fällungen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar eines jeden Jahres auszuführen.“ Im Ausnahmefall können genehmigte Beseitigungen nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch vom 1. März bis 30. September erfolgen. Das entspricht dem Zeitraum nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Nicht geschützt sind (§ 2 Abs. 3): 1. Bäume und freiwachsende Hecken in Baumschulen und Gärtnereien, sofern sie dem betrieblichen Zweck dienen. 2. Obstbäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sowie in Hausgärten. 3. Nadelbäume, mit Ausnahme von Eibe, Ginkgo und Nadelbäumen der Gattung Pinus. 4. Bäume und Hecken in denkmalgeschützten Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen mit abgestimmtem Pflegekonzept. 5. Bäume und freiwachsende Hecken, soweit sie nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes oder NatSchAG M-V geschützt sind; und 6. abgestorbene, umgebrochene und umgeworfene Bäume oder freiwachsende Hecken.
- Zuständigkeit: Bäume, die schon nach Landesrecht geschützt sind (§ 18 NatSchAG M-V, ab 100 cm Stammumfang, und § 19 Alleen), nimmt die Satzung aus (§ 2 Abs. 3 Nr. 5); für sie entscheidet die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg. Für die übrigen geschützten Bäume ist die Gemeinde zuständig.
- Schnittmaßnahmen: Fachgerechte Pflege, eine Kronenreduzierung bis 20 % (Äste bis 10 cm) und weitere Schnitte nach § 3 Abs. 2 sind vorher der Bürgermeisterin anzuzeigen; andere Schnittmaßnahmen sind zwei Wochen vorher mit Fotos anzuzeigen und dürfen erst nach Freigabe beginnen (§ 6 Abs. 1). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen und bis vier Wochen danach mit Fotos oder Schnittresten zu belegen (§ 3 Abs. 3).
- Ersatz (Anlage 1 in der Fassung der 1. Änderung): Punktbewertung nach Stammumfang, Gehölzart, Standort und Vitalität, mindestens ein Ersatzbaum; Ausgleichszahlung 500 € je Baum, bei Hecken 50 € je Strauch. Die Genehmigung gilt ein Jahr.
- Fassung: Satzung vom 15.06.2020, ausgefertigt am 19.06.2020, geändert durch die 1. Baumschutzänderungssatzung vom 07.05.2024 (neue Anlage 1).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes und zum Schutz freiwachsender Hecken im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Insel Poel (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 15.06.2020, geändert durch die 1. Baumschutzänderungssatzung vom 07.05.2024 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Ostseebad Insel Poel
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Ostseebad Insel Poel mit dem Formular der Gemeinde, Fotos, einem Bestandsplan (Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Bäume) und einer Angabe zur geplanten Kompensation (§ 6 Abs. 2). Bei Gefahr, Krankheit oder Beeinträchtigung eines anderen Landschaftsbestandteils ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen (§ 6 Abs. 3). Bei Bauanträgen ist ein Bestandsplan beizufügen (§ 7).
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