Baum fällen in Lüdersdorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Lüdersdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Lüdersdorf.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 12.10.2026

Das gilt in Lüdersdorf

Für Lüdersdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Lüdersdorf zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Nordwestmecklenburg – untere Naturschutzbehörde, Baum- und Alleenschutz. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Lüdersdorf.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2): „Diese Satzung gilt nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 1): „Obstbäume, Birken, Fichten und Pappeln“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 2): „Bäume in Baumschulen, Gartenanlagen und Gärtnereien,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 3): „Bäume auf Dachgärten,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 4): „Bäume, die im Rahmen eines mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungskonzeptes, der Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBI. M-V S.12, 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBI. M-V S. 438) gefällt oder verändert werden sollen,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 5): „Bäume, die dem Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 08.02.1993 (GVOBI. M-V S. 90) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2000 (GVOBI. M-V 8.551) unterliegen.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Lüdersdorf sind stammbildende Gehölze (Bäume) einschließlich ihres Wurzelbereiches nach den Maßgaben dieser Satzung geschützt“

Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lüdersdorf vom 24. September 2003 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Lüdersdorf

Stand der Angaben: 12.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Darlegung der Gründe und mit Lageplan, auf dem Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume ausreichend dargestellt sind. Optional: weitere Unterlagen können im Einzelfall nachgefordert werden.

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