Baum fällen in Dassow: Genehmigung & Baumschutz
Für Dassow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Schon ab 60 cm geschützt: Eibe und Walnuss. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Dassow.
Das gilt in Dassow
Für Dassow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Dassow zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Nordwestmecklenburg – untere Naturschutzbehörde, Baum- und Alleenschutz. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Dassow.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
Schon ab 60 cm geschützt: Eibe und Walnuss.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Diese Satzung gilt nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3): „Diese Satzung gilt nicht für Alleebäume, die nach 8 27 des Landesnaturschutzgesetzes geschützt sind.“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „Obstbäume (mit Ausnahme von Walnüssen ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern),“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 3): „Bäume in Baumschulen, Gartenanlagen und Gärtnereien,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „Bäume auf Dachgärten,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 5): „Bäume, die im Rahmen eines mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungskonzeptes zur Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBI. M-V S. 12, 247), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21 .Juli 1998 (GVOBI. M-V S. 647), gefällt oder verändert werden sollen,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 6): „Bäume auf Flächen, für die vor In- Kraft- Treten dieser Satzung eine entgegenstehende Nutzung festgesetzt ist und“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 7): „Waldflächen i.S. des Landeswaldgesetzes.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): „Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkungen auf einen Stammumfang zu schützen.“
- Ausnahmen (§ 3 Abs. 4): „Obstbäume (mit Ausnahme von Walnüssen ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern),“ / „Nadelbäume (mit Ausnahme von Eiben ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern),“
Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Dassow vom 16.03.2004 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Begründung und alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen
- Planskizze mit den Standorten der auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume sowie Angaben über Art, Stammumfang und Kronendurchmesser. Optional: Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.
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