Baum fällen in Bad Doberan: Genehmigung & Baumschutz

Für Bad Doberan gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke enthält die Satzung eine Ausnahme mit Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Bad Doberan – Der Bürgermeister.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 12.10.2026

Das gilt in Bad Doberan

Für Bad Doberan gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Bad Doberan – Der Bürgermeister zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Rostock – Umweltamt, Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Bad Doberan – Der Bürgermeister.

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    „Obstgehölze in bewirtschafteten Haus- und sonstigen Gärten mit einem Stammumfang bis 1,20 m in 1,30 m Höhe über dem Erdboden;“ Der Check fragt diese Ausnahme nicht ab — er behandelt Obstbäume wie alle anderen Bäume (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Großsträucher ab 3,00 m Höhe;“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „freiwachsende Hecken ab 10,00 m Länge;“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „alle Ersatzpflanzungen im Sinne des § 7 dieser Satzung sowie“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „alle Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen, die aufgrund eines Verwaltungsaktes zustande gekommen sind.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Obstgehölze in bewirtschafteten Haus- und sonstigen Gärten mit einem Stammumfang bis 1,20 m in 1,30 m Höhe über dem Erdboden;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Laub- und Nadelbäume in Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Gärtnereien und Baumschulen der Erreichung des Betriebszweckes dienen;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigpflanzungen;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Gehölze in geschützten Biotopen i.S.d. § 20 LNatG“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 7): „Alleen und einseitige Baumreihen i.S.d. § 27 LNatG“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 8): „Naturdenkmale i.S.d. § 25 LNatG“

Stand: 12.10.2026, Quelle: Gehölzschutzsatzung der Stadt Bad Doberan vom 30.05.2006 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Bad Doberan – Der Bürgermeister

Stand der Angaben: 12.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Stadt Bad Doberan mit Angaben zu Lage, Gehölzart, Stammumfang bzw. Größe des Gehölzes und Begründung (§ 6 Abs. 1). Wird über den Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen entschieden, gilt er als genehmigt.

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