Baum fällen in Klütz: Genehmigung & Baumschutz
Für Klütz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 40 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Klütz über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz).
Das gilt in Klütz
Für Klütz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Klütz über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Nordwestmecklenburg – untere Naturschutzbehörde, Baum- und Alleenschutz. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Klütz über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz).
Geschützt ab 40 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „Obstbäume, ausgenommen Walnußbäume und Esskastanien-Bäume,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 4): Bäume in Baumschulen und Gärtnereien; Schnitt- und Zierhecken; Wald nach dem Landeswaldgesetz.
- Mehrstämmige Bäume (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „mehrstämmig ausgebildete Gehölze wie z.B. Ilex und Eibe, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): Behördlich angeordnete Ersatzanpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, ohne Beschränkung auf einen Stammumfang.
- Messung (§ 3 Abs. 2): Stammumfang in 100 cm Höhe; liegt der Kronenansatz darunter, unter dem Kronenansatz.
- Ersatzpflanzung (§ 7 Abs. 2): Stammumfang des beseitigten Baumes über 60 cm: 1 Baum, über 120 cm: 2, über 180 cm: 3. Die Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Ersatzpflanzung zuzüglich 35 % Pflanzpauschale. Bei einem bereits abgestorbenen Baum kann von der Ersatzpflanzung abgesehen werden (§ 7 Abs. 1).
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Klütz vom 29.01.2002 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Klütz über Amt Klützer Winkel (Bauamt, Baumschutz)
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Stadt Klütz über das Amt Klützer Winkel, Schloßstraße 1, 23948 Klütz, mit Lageplan
- die Stadt kann weitere Unterlagen fordern, der Baum wird vor Ort besichtigt (§ 5 Abs. 3). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 2).
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