Baum fällen in Bröbberow: Genehmigung & Baumschutz
Für Bröbberow gilt die eigene Baumschutzverordnung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Ab 50 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Bürgermeister der Gemeinde Bröbberow über Amt Schwaan (Baumschutz).
Das gilt in Bröbberow
Für Bröbberow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Bürgermeister der Gemeinde Bröbberow über Amt Schwaan (Baumschutz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Rostock – Umweltamt, Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Bürgermeister der Gemeinde Bröbberow über Amt Schwaan (Baumschutz).
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Ab 50 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b): „bewirtschaftete Obstbäume unter einem Stammumfang von 0,80 m in 1,30 Höhe über dem Erdboden - nicht jedoch Walnuß, Edelkastanie, Wildobstgehölze sowie Obstbäume auf Streuobstwiesen;“
- Gilt nicht für (§ 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, c–g): Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, Bäume in Gärtnereien und Baumschulen für den Betriebszweck, gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie gesetzlich geschützte Alleen und einseitige Baumreihen.
- Obstbäume: Bewirtschaftete Obstbäume sind erst ab 80 cm Stammumfang geschützt. Nicht bewirtschaftete Obstbäume, Obstbäume auf Streuobstwiesen, Wildobst, Walnuss und Edelkastanie sind schon ab 50 cm geschützt.
- Mehrstämmige Bäume (§ 1 Nr. 2 Buchst. a): geschützt, wenn der Gesamtumfang zweier Stämme mindestens 80 cm beträgt.
- Großsträucher und Hecken (§ 1 Nr. 2 Buchst. b): geschützt sind auch Großsträucher ab 3 m Höhe und freiwachsende Hecken ab 10 m Länge.
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2 Buchst. c und d): Gehölze, die nach kommunalen Satzungen zu erhalten sind, sowie Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen und aus landschaftspflegerischen Gründen gepflanzte Gehölze, unabhängig von ihrer Größe.
- Ersatzpflanzung (§ 6 Abs. 2): Stammumfang bis 60 cm: 1 Ersatzbaum, 60–90 cm: 2, 90–150 cm: 3, darüber je weitere 60 cm ein zusätzlicher Baum (Pflanzware 12–18 cm Stammumfang). Ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, ist eine Ausgleichszahlung zuzüglich 35 % Pauschale zu leisten (§ 6 Abs. 3).
- Bei Bauanträgen und Vorbescheiden sind die geschützten Gehölze im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung ist beizufügen (§ 7).
- Die Satzung trägt den Titel „Gehölzschutzverordnung“, wurde aber von der Gemeinde als Gehölzschutzsatzung nach § 26 Abs. 3 LNatG M-V beschlossen.
Stand: 13.10.2026, Quelle: Gehölzschutzverordnung (Gehölzschutzsatzung) für die Gemeinde Bröbberow vom 17.03.2004 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Bürgermeister der Gemeinde Bröbberow über Amt Schwaan (Baumschutz)
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Bröbberow (Amt Schwaan, Pferdemarkt 2, 18258 Schwaan) mit Begründung, Standort, Gehölzart, Stammumfang in 1,30 m Höhe, Kronendurchmesser und Höhe sowie einem Lageplan oder Flurkartenauszug im Maßstab 1:500 bis 1:5.000 (§ 5 Abs. 3). Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, Dritte mit deren schriftlicher Zustimmung. Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen und zu begründen (§ 3 Abs. 2).
Mehr dazu im Ratgeber
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