Baum fällen in Göhren: Genehmigung & Baumschutz

Für Göhren gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Einzelne Arten sind schon ab 30 cm geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ostseebad Göhren über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Göhren

Für Göhren gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ostseebad Göhren über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ostseebad Göhren über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt).

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere, Stechpalme, Ahorn und Robinie.

    Ab 50 cm geschützt: Pappel und Weide.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Eine erteilte Erlaubnis darf nur vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar umgesetzt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 2); das entspricht § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): Wald, Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen (gewerblich), Bäume in Kleingartenanlagen mit Ausnahme von Eichen, Buchen, Eiben, Walnuss und Linden, gesetzlich geschützte Bäume nach § 18 NatSchAG M-V, Alleen und Baumreihen nach § 19 NatSchAG M-V, geschützte Biotope und Geotope, Schutzgebiete und Naturdenkmale mit eigenen Regeln sowie heckenförmig gepflanzte Nadelbäume.
  • Pappeln im Innenbereich und Weiden (§ 3 Abs. 2): nur geschützt, wenn sie für das Orts- und Landschaftsbild von großer Bedeutung sind.
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3 und 4): Bäume, die nach einem Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen, jeweils unabhängig vom Stammumfang.
  • Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dem Amt Mönchgut-Granitz unverzüglich anzuzeigen und zu begründen (§ 5 Nr. 2).
  • Ersatzpflanzung (§ 9 Abs. 4): 50–80 cm Stammumfang ein Ersatzbaum, 80–150 cm zwei, über 250 cm drei; Laubbäume als Hochstamm mit 16–18 cm Stammumfang, Nadelbäume 200–225 cm hoch. Keine Ersatzpflanzung bei Sturm- oder Unwetterschäden.
  • Ausgleichszahlung (§ 9 Abs. 6–7): nur wenn die Ersatzpflanzung nicht möglich ist; die Gemeinde setzt sie nach Baumschulpreis und Pflanzkosten zuzüglich 50 % für drei Jahre Pflege fest.
  • Die Ausnahme oder Befreiung ist nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Mönchgut-Granitz kostenpflichtig (§ 7 Abs. 2). Die Genehmigung gilt zwei Jahre (§ 7 Abs. 4).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Ostseebad Göhren zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 17.02.2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Ostseebad Göhren über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Formblatt (Baumfällantrag) bei der Gemeinde über das Amt Mönchgut-Granitz, mit Begründung und Lageplan einschließlich des verbleibenden Baumbestands sowie Angaben zu Art und Stammumfang
  • das Amt kann ein Baumgutachten verlangen. Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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