Baum fällen in Sassnitz: Genehmigung & Baumschutz

Für Sassnitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 61 cm Stammumfang. Schon ab 10 cm geschützt: Eibe und Stechpalme. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Sassnitz, Umwelt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Sassnitz

Für Sassnitz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Sassnitz, Umwelt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Sassnitz, Umwelt.

  • Geschützt ab 61 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 10 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 2). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Diese Satzung findet keine Anwendung für abgestorbene Bäume, Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände, Obstgehölze mit Ausnahme der im § 3 Abs. 3 aufgeführten Bäume, im Geltungsbereich geschützter Biotope nach § 20 LNatG M-V, Bäume in Kleingartenanlagen, sofern es sich um Gartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleinG) handelt, für Bäume in Alleen und Baumreihen nach § 27 LNatG M-V, Bäume in deren Standortbereich eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baumbestand umfasst, Nadelgehölze in Hausgärten mit Ausnahme der im § 3 Abs. 2 genannten Eibe (Taxus baccata), soweit § 26 a des LNatG M-V einschlägig ist.“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 2: Eine erteilte Ausnahme darf „nur in der Zeit von September bis März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird“. Zusätzlich gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (1. März bis 30. September); zusammen bleibt für eine Fällung regelmäßig nur die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht (§ 2 Abs. 3), wenn eine Verordnung über ein Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil Regelungen für den Baumbestand enthält.
  • Mehrstämmig (§ 3 Abs. 1): „Mehrstämmig ausgebildete Gehölze sind geschützt, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.“
  • Sonderschwelle (§ 3 Abs. 2): „Geschützt sind Einzelbäume der Arten Eibe (Taxus baccata) und Stechpalme (Ilex aquifolium) mit einem Stammumfang ab 10 cm in 1,30 m Höhe.“
  • Pappeln und Weiden (§ 3 Abs. 1): „Zu den geschützten Bäumen zählen Pappeln (in Hausgärten und Innenbereich) und Weiden (in Hausgärten) nur, wenn ihre Größe und der Standort von großer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sind.“ Für Pappeln im Außenbereich und Weiden im Innen- und Außenbereich gilt § 26a LNatG M-V (heute § 18 NatSchAG M-V).
  • Walnuss, Esskastanie, Wildobst und Süßkirsche (§ 3 Abs. 3): „Geschützte Bäume sind Wallnuss und Esskastanie mit einem Stammumfang > 60 cm. in 1,30 m Höhe. Wildobstarten und Süßkirschen, wenn sie von Größe oder Wuchs her das Landschaftsbild prägen. (Höhe größer als 10 m, Krone mehr als 10 m Durchmesser)“
  • Gehölze an Hängen (§ 3 Abs. 4): Geschützt sind auch Sträucher und Bäume jeglicher Art (außer Amerikanischer Traubenkirsche und vorbehaltlich weiterer nichtheimischer Arten), wenn sie Hangflächen mit über 10 Grad Neigung auf mehr als 100 m² bedecken.
  • Seltene Baumarten (§ 3 Abs. 1): „Als seltene Baumarten im Sinne dieser Satzung gelten Eibe, Stechpalme, Esskastanie, Berg-, Flatter- und Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Wallnuss und Schwarznuss.“ Für sie gilt bei der Kompensation ab 60 cm immer das Verhältnis 1:3.
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 5): Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, ohne Beschränkung auf einen Stammumfang.
  • Nachbarn (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1): Die Satzung bindet auch den Nachbarn, der durch überhängende und eindringende Wurzeln beeinträchtigt ist; er darf von seinem Abschneiderecht nach § 910 BGB nur mit Zustimmung des Bürgermeisters Gebrauch machen.
  • Kompensation (§ 7 Abs. 2): Stammumfang in 1,30 m Höhe über 60 cm bis 150 cm: 1:1, über 150 cm bis 250 cm: 1:2, über 250 cm: 1:3; bei Baumgruppen wird jeder Baum einzeln kompensiert. Keine Kompensation bei fachgerechter Pflege, Gefahrenabwehr, abgängigen Bäumen und öffentlich-rechtlicher Pflicht zur Beseitigung (§ 7 Abs. 1). Gepflanzt werden muss nur im Verhältnis 1:1; darüber hinaus besteht die Wahl zwischen weiteren Pflanzungen und einer Ausgleichszahlung (Beschaffungskosten zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale, § 7 Abs. 3 und 7).
  • Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die geschützten Bäume auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 8).
  • Gebühren: Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sassnitz.

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Gehölzen in der Stadt Sassnitz (Baumschutzsatzung) vom 13.11.2007, beschlossen am 03.09.2007 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Sassnitz, Umwelt

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Stadt Sassnitz mit Begründung und Angaben zu Baumart, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser
  • in Einzelfällen kann ein Vitalitäts- oder Standsicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt werden (§ 6 Abs. 3). Antragsteller, die nicht Eigentümer sind, brauchen dessen schriftliche Zustimmung (§ 6 Abs. 4). Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 8 Abs. 2). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dem Bürgermeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 Nr. 4).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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