Baum fällen in Baabe: Genehmigung & Baumschutz
Für Baabe gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere, Stechpalme, Ahorn und Robinie. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ostseebad Baabe über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt).
Das gilt in Baabe
Für Baabe gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ostseebad Baabe über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ostseebad Baabe über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt).
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere, Stechpalme, Ahorn und Robinie.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Eine erteilte Erlaubnis darf nur vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar umgesetzt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 2); das entspricht § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): Wald, Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen (gewerblich), Bäume in Kleingartenanlagen mit Ausnahme von Eichen, Buchen, Eiben, Walnuss, Stechpalmen, Linden und Platanen, Pappeln im Innenbereich nach § 34 BauGB, gesetzlich geschützte Bäume nach § 18 NatSchAG M-V, Alleen und Baumreihen nach § 19 NatSchAG M-V, geschützte Biotope und Geotope, Schutzgebiete und Naturdenkmale mit eigenen Regeln sowie heckenförmig gepflanzte Nadelbäume.
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 und 3): Bäume, die nach einem Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen, jeweils unabhängig vom Stammumfang.
- Pflege (§ 5 Abs. 1): Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sind erlaubt; die Neuerstellung eines Kopfbaums ist genehmigungspflichtig. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dem Amt Mönchgut-Granitz unverzüglich anzuzeigen und zu begründen (§ 5 Abs. 2).
- Ersatzpflanzung (§ 9 Abs. 4): bis 150 cm Stammumfang ein Ersatzbaum, über 150 cm zwei, über 250 cm drei; Laubbäume als Hochstamm mit 16–18 cm Stammumfang, Nadelbäume 200 cm hoch. Keine Ersatzpflanzung bei Sturm- oder Unwetterschäden und bei Ausnahmen wegen Krankheit oder Pflegehieb.
- Ausgleichszahlung (§ 9 Abs. 7–8): nur wenn die Ersatzpflanzung nicht möglich ist; die Gemeinde setzt sie nach Baumschulpreis und Pflanzkosten zuzüglich 50 % für drei Jahre Pflege fest.
- Die Ausnahme oder Befreiung ist nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Mönchgut-Granitz kostenpflichtig (§ 7 Abs. 2). Die Genehmigung gilt zwei Jahre (§ 7 Abs. 4).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Ostseebad Baabe zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 30.05.2024, beschlossen am 16.05.2024 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Ostseebad Baabe über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Formblatt (Baumfällantrag) bei der Gemeinde über das Amt Mönchgut-Granitz, mit Begründung und Lageplan einschließlich des verbleibenden Baumbestands sowie Angaben zu Art und Stammumfang
- das Amt kann ein Baumgutachten verlangen. Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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