Baum fällen in Bergen auf Rügen: Genehmigung & Baumschutz

Für Bergen auf Rügen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Bergen auf Rügen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 11.10.2026

Das gilt in Bergen auf Rügen

Für Bergen auf Rügen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Bergen auf Rügen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Bergen auf Rügen.

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 4). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4): „Nicht geschützt sind in Hausgärten Pappeln sowie Nadelbäume mit Ausnahme von 1. Eiben (Taxus spec.) mit einer Mindesthöhe von einem Meter, 2. Ginkgo (Ginkgo biloba) unter den Voraussetzungen der Absätze (1) und (2).“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 1: „Geschützte Bäume und geschützte Gehölze sind baum- und strauchartengerecht und unter Berücksichtigung von Artenschutzbelangen nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz zu pflegen und vor Gefährdungen zu bewahren.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 1): „Alleen und einseitige Baumreihen, gesetzlich geschützte Bäume und gesetzlich geschützte Biotope gemäß Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung,“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 2): „Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 3): „denkmalgeschützte Parkanlagen,“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 4): „Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Nr. 5): „Gehölze in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Sträucher einheimischer Gehölzarten, mit einer Höhe von mindestens 2 Metern,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Hecken aus einheimischen Gehölzen mit einer Mindesthöhe von 1,5 Metern und einer Mindestlänge von 10 Metern,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „in öffentlichen Grün- und Parkanlagen befindliche Gehölze unabhängig ihrer Größe.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,3 Metern über dem Erdboden“

Stand: 11.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Gehölzen und Grünanlagen in der Stadt Bergen auf Rügen (Gehölz- und Grünanlagensatzung), beschlossen am 17.10.2016 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Bergen auf Rügen

Stand der Angaben: 11.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Art der beantragten Ausnahme / Befreiung
  • Angaben zu den nach dieser Satzung geschützten Objekten wie Baum-/Gehölzart mit Stammumfängen, Gehölzart mit Strauchhöhe, Heckenlänge
  • Begründung für die beantragte Ausnahme / Befreiung mit Lageskizze. Optional: gegebenenfalls Beschreibung der Schutzmaßnahmen für die verbleibenden Bäume, Gehölze und/oder Grünanlage. Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben: Kopie der Baugenehmigung und des bestätigten Lageplans.

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