Baum fällen in Lancken-Granitz: Genehmigung & Baumschutz
Für Lancken-Granitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Einzelne Arten sind schon ab 10 cm geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Lancken-Granitz über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt).
Das gilt in Lancken-Granitz
Für Lancken-Granitz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Lancken-Granitz über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Lancken-Granitz über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt).
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
Schon ab 10 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.
Ab 50 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Eine erteilte Erlaubnis darf nach § 6 Abs. 2 nur von September bis März umgesetzt werden; zusätzlich gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (Fällungen nur vom 01. Oktober bis 28./29. Februar).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1 in der Fassung der 1. Änderungssatzung 2007): Innen- und Außenbereich der Gemeinde. In Bebauungsplänen gelten deren Festlegungen (§ 2 Abs. 2).
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 und 4): Wald, erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände, Obstgehölze (außer landschaftsprägenden Kern- und Steinobstbäumen), geschützte Biotope, Alleen und Baumreihen sowie Schutzgebiete und Naturdenkmale mit eigenen Regeln.
- Geschützte Gehölzflächen (§ 3 Abs. 5): Sträucher und Bäume jeder Art (außer Amerikanischer Traubenkirsche) sind geschützt, wenn sie Hangflächen mit über 10 Grad Neigung auf mehr als 100 m² bedecken.
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 und 6): Bäume, die nach einem Bebauungsplan zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen, jeweils unabhängig vom Stammumfang.
- Ersatzpflanzung (§ 7 Abs. 2): 50–80 cm Stammumfang ein Ersatzbaum, 80–110 cm zwei, darüber je weitere 30 cm ein zusätzlicher Baum (jeweils 16–18 cm Stammumfang). Ist sie nicht möglich, setzt die Gemeinde eine Ausgleichszahlung einschließlich Pflanzung und dreijähriger Anwachspflege fest.
- Antrag (§ 6 Abs. 5): schriftlich bei der Gemeinde über das Amt Mönchgut-Granitz mit Begründung, Baumart, Stammumfang, Lageplan, Höhe und Kronendurchmesser.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Gehölzen in der Gemeinde Lancken-Granitz (Baumschutzsatzung) vom 15.04.2002, geändert durch die 1. Änderungssatzung (beschlossen am 28.03.2007) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Lancken-Granitz über Amt Mönchgut-Granitz (Ordnungsamt)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde über das Amt Mönchgut-Granitz mit Begründung, Baumart, Stammumfang, Lageplan, Höhe und Kronendurchmesser
- weitere Unterlagen wie Gutachten können verlangt werden. Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen.
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