Baum fällen in Putbus: Genehmigung & Baumschutz

Für Putbus gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Einzelne Arten sind schon ab 30 cm geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Putbus.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Putbus

Für Putbus gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Putbus zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Putbus.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Schon ab 30 cm geschützt: Rotdorn, Weißdorn, Apfeldorn, Mehlbeere, Stechpalme, Ahorn, Robinie, Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Diese Satzung findet keine Anwendung für (§ 2 Abs. 2 in der Fassung der 1. Änderung): Naturdenkmale, Alleen und einseitigen Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope sowie gesetzlich geschützte Bäume nach § 26 a Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern; Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern; denkmalgeschützte Parkanlagen; Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz; Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen; Obstbäume in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, jedoch unter Vorraussetzung von § 3 mit Ausnahme von Wildobstbäumen (z.B. Wildkirsche), Walnussbäumen und Esskastanien sowie von solchen Obstbäumen (z.B. Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume), die durch ihre Größe, ihren Wuchs oder durch ihren Standort von besonderer Bedeutung für das Orts- oder Landschaftsbild sind (Höhe größer 7 m, Kronendurchmesser mehr als 4 m), Hybridpappeln im Siedlungsbereich und heckenförmig gepflanzte Nadelgehölze.
  • Zuständigkeit: Bäume, die nach Landesrecht gesetzlich geschützt sind (ab 100 cm Stammumfang, § 18 NatSchAG M-V), nimmt die Satzung aus; für sie ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen zuständig. Für die übrigen geschützten Bäume entscheidet die Stadt Putbus.
  • Beabsichtigte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen sind der Stadt Putbus vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 5 Abs. 1). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unverzüglich mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 b). Die Neuerstellung eines Kopfbaumes ist genehmigungspflichtig.
  • Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 3): bei 80 bis 100 cm Stammumfang (bei schwachwüchsigen Arten ab 30 cm) ein Ersatzbaum, über 100 cm zwei Ersatzbäume (Stammumfang 16–18 cm, drei Jahre Anwachspflege). Ist die Pflanzung nicht möglich, setzt die Stadt eine Ersatzgeldzahlung fest; Richtwert ist ein aktuelles Angebot einer Fachfirma.
  • Bußgeldkatalog (Anlage I der Satzung): zum Beispiel 25–75 € für eine unterlassene Anzeige, bis 10.000 € für schwere Schäden an Bäumen.
  • Fassung: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Putbus, beschlossen am 04.03.2003, mit der 1. Änderungssatzung vom 11.03.2008 (ausgefertigt am 14.03.2008), die den Geltungsbereich auf das ganze Gemeindegebiet erweitert hat. Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Putbus, beschlossen am 04.03.2003, geändert durch die 1. Änderungssatzung, beschlossen am 11.03.2008 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Putbus

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Stadt Putbus mit Formblatt, Begründung und Lageplan, in dem die geschützten Bäume mit Art, Stammumfang (in 1 m Höhe) und Kronendurchmesser sowie der verbleibende Gehölzbestand maßstabsgerecht eingetragen sind (§ 7 Abs. 1). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Dritte mit deren schriftlicher Zustimmung (§ 7 Abs. 2). Bei einem Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 7 Abs. 3).

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