Baum fällen in Binz: Genehmigung & Baumschutz
Für Binz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ostseebad Binz.
Das gilt in Binz
Für Binz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ostseebad Binz zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ostseebad Binz.
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Nach § 6 Abs. 2 der Satzung darf eine Ausnahme nur von September bis März verwirklicht werden. Strenger ist § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG: Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen verboten; es gilt also nur 1. Oktober bis 28./29. Februar.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Diese Satzung findet keine Anwendung für (§ 2 Abs. 2): Naturdenkmale, Alleen und einseitigen Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope sowie gesetzlich geschützte Bäume nach § 26a LNatG M-V; Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes M-V; Denkmalgeschützte Parkanlagen; Bäume auf Kleingartenparzellen nach dem Bundeskleingartengesetz, mit Ausnahme von Bäumen auf Gemeinschaftseinrichtungen (Wege, Spielplätzen, Plätzen u.a.); Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsmäßig genutzt werden; Obstgehölze mit Ausnahme der im § 3 Abs. 4 aufgeführten Bäume; abgestorbene Bäume; Hybridpappeln im Siedlungsbereich und heckenförmig gepflanzte Nadelgehölze.
- Zuständigkeit: Bäume, die nach Landesrecht gesetzlich geschützt sind (ab 100 cm Stammumfang, § 18 NatSchAG M-V), nimmt die Satzung aus; für sie ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen zuständig. Für die übrigen geschützten Bäume entscheidet die Gemeinde Ostseebad Binz.
- Ebenfalls geschützt: Sträucher und Bäume jeder Art (außer der Amerikanischen Traubenkirsche), die Hangflächen mit über 10 Grad Neigung auf mehr als 100 m² bedecken, und Ersatzpflanzungen ohne Rücksicht auf den Stammumfang (§ 3 Abs. 5 und 6).
- Ersatzpflanzung (§ 7 Abs. 2): bei 50 bis 80 cm Stammumfang ein Ersatzbaum, bei 80 bis 110 cm zwei, darüber für jede weitere 30 cm ein zusätzlicher Baum (Stammumfang 16–18 cm). Ist die Pflanzung nicht möglich, setzt die Gemeinde eine Ausgleichszahlung fest (§ 7 Abs. 4).
- Fassung: Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Gehölzen vom 25.05.2000 (laut B-Plan-Begründungen der Gemeinde), geändert am 03.07.2008 durch Beschluss 63-37-2008. Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Gehölzen in der Gemeinde Ostseebad Binz (Baumschutzsatzung), geändert am 03.07.2008 durch Beschluss 63-37-2008 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Ostseebad Binz
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Ostseebad Binz mit Begründung und den für die Beurteilung notwendigen Angaben: Baumart, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser (§ 6 Abs. 3). Weitere Unterlagen wie Pläne oder Gutachten können verlangt werden. Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Dritte mit deren schriftlicher Zustimmung (§ 6 Abs. 4). Bei einem Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 8).
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