Baum fällen in Berlin-Mitte: Genehmigung & Baumschutz

Für Berlin-Mitte gilt die Baumschutzverordnung des Landes Berlin. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Umwelt- und Naturschutzamt Mitte. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 21.09.2026

Das gilt in Berlin-Mitte

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Berliner Baumschutzverordnung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG. Das Bezirksamt weist auf der Antragsseite auf den Zeitraum 1. März bis 30. September hin.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Die Verwaltungsgebühr von 45 bis 760 Euro fällt auch dann an, wenn der Antrag abgelehnt wird.
  • RÜCKSCHNITT OHNE GENEHMIGUNG (§ 4 Abs. 4): fachgerechte Pflege, Entfernen von Totholz und beschädigten Ästen sowie Entfernen von Ästen bis 15 cm Umfang — z. B. Dach- und Fassadenfreischnitt, Lichtraumprofil von Gehwegen und Zufahrten, gegen Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen, überragende Äste an der Grundstücksgrenze.
  • GILT NICHT (§ 2 Abs. 3): Bäume auf Dachgärten und in Pflanzcontainern, gewerbliche Baumschulen und Gärtnereien, Obstbäume außer Walnuss und Türkischer Baumhasel.
  • ANDERES RECHT (§ 2 Abs. 4): Für Naturdenkmale, Bäume in Natur- und Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen, Wald, öffentliche Grünanlagen und Gartendenkmale gilt die BaumSchVO nicht, sondern meist strengeres Spezialrecht.
  • Gefahr in Verzug (§ 4 Abs. 5): Fällung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und zu begründen.
  • Die Genehmigung gilt 1 Jahr, bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben 3 Jahre (§ 5 Abs. 3).

Stand: 21.09.2026, Quelle: Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung — BaumSchVO) vom 11.01.1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 11.12.2024 (GVBl. S. 614, 619); BNatSchG § 29 Abs. 1 und § 39 Abs. 5 Nr. 2; NatSchG Bln; UGebO Tarifstelle 6011 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Umwelt- und Naturschutzamt Mitte

Stand der Angaben: 21.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Antrag (online oder formlos schriftlich)
  • Baumart
  • Stammumfang (1,30 m Höhe)
  • Kronendurchmesser
  • Antragsbegründung
  • Lageplan oder Standortskizze
  • Firmenangebot oder Gutachten (falls vorhanden)
  • Tabelle für juristische Personen ab 15 Bäumen
  • ggf. Vollmacht

Ein Firmenangebot oder Gutachten ist als Unterlage vorgesehen, aber keine Pflicht. In der Praxis ist es meist sinnvoll: Eine fachliche Einschätzung senkt das Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 45 bis 760 Euro.

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