Baum fällen in Rostock: Genehmigung & Baumschutz

Für Rostock gilt die eigene Baumschutzsatzung der Stadt. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Hanse- und Universitätsstadt Rostock – Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 11.10.2026

Das gilt in Rostock

Für Rostock gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für beides ist dieselbe Stelle zuständig: Hanse- und Universitätsstadt Rostock – Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen.

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • LANDESGESETZ: Zusätzlich zur Satzung gilt in jeder Gemeinde das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V): Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe, und Alleen und Baumreihen sind gesetzlich geschützt; dafür ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Dieser Check prüft beide Regelungen und nennt das strengere Ergebnis.
  • MESSUNG (§ 2): „gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,30 Meter Höhe liegt“
  • MEHRSTÄMMIG (§ 2): „Geschützt sind mehrstämmige Bäume, sofern die Summe der Stammumfänge von zwei Einzelstämmen mindestens 0,50 Meter beträgt.“ Dieser Check zählt vorsichtshalber alle Stämme zusammen, nicht nur zwei – er kann deshalb genehmigungspflichtig sagen, wo die Satzung den Baum nicht schützt.
  • GILT NICHT (§ 1 Abs. 2): Die Satzung gilt nicht für Naturdenkmale, Alleen und Baumreihen, Wald, Gartendenkmale und „bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen“. Alleen und Baumreihen sind nach dem Landesgesetz geschützt. Ohne Genehmigung zulässig sind „alle Maßnahmen an Obstbäumen auf Kleingartenparzellen“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 4).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht ausdrücklich aus. Eine Ausnahme ist zu erteilen, wenn Bäume „erheblich geschädigt sind“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).
  • GENEHMIGUNGSFIKTION (§ 5 Abs. 5): „Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten als erteilt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages eine Entscheidung ergeht.“ Das betrifft nur Bäume, die öffentliche Verkehrs- oder Ver- und Entsorgungsanlagen beeinträchtigen.
  • GEBÜHR: Laut MV-Serviceportal: „69,00 EUR bei Ausnahmen und Befreiungen nach der Baumschutzsatzung für 1 bis 3 Bäume“, ab dem vierten Baum 8,50 EUR je Baum.
  • ZUSTÄNDIGKEIT: In Rostock nimmt das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr, „ausgenommen der Bereich LSG Rostocker Heide“ – Satzung und Landesgesetz liegen also bei derselben Stelle.
  • SCHNITT UND GEFAHR (§ 4 Abs. 3): Nicht verboten sind „fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume;“ und unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr – diese sind „der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock unverzüglich anzuzeigen und zu begründen;“
  • ANTRAG (§ 5 Abs. 4): „Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Hanse- und Universitätsstadt Rostock schriftlich zu beantragen.“ Beizufügen sind eine Begründung und eine Lageskizze des Baumes. Laut Stadt nur mit eigenhändiger Unterschrift, nicht per E-Mail.
  • ERSATZ (§ 6): Bei einer Ausnahme wegen eines Bauvorhabens (§ 5 Abs. 2) ist eine Ersatzpflanzung aufzuerlegen, bei einer Befreiung kann sie auferlegt werden: „Für jeden zu beseitigenden Baum sind bis zu zehn Ersatzbäume als Baumschulware mit einem Stammumfang von 12 bis 14 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe, zu pflanzen.“ Ist das nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Anlage 2 zu leisten.

Stand: 11.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 14.11.2022 (Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 23 vom 26.11.2022), geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 21.05.2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Hanse- und Universitätsstadt Rostock – Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen

Stand der Angaben: 11.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit eigenhändiger Unterschrift (nicht per E-Mail)
  • Begründung
  • Lageskizze des betroffenen Baumes (§ 5 Abs. 4)
  • bei einem Bauantrag Lageplan mit Standort, Art, Stammumfang in 1,30 m Höhe und Kronendurchmesser der geschützten Bäume (§ 7 Abs. 1)

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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