Baum fällen in Walkendorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Walkendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 51 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke enthält die Satzung eine Ausnahme mit Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Walkendorf über Amt Gnoien.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Walkendorf

Für Walkendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Walkendorf über Amt Gnoien zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Rostock – Umweltamt, Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Walkendorf über Amt Gnoien.

  • Geschützt ab 51 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.

    Schon ab 50 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    Obstbäume in geschlossenen Anlagen (Obstplantagen, Gartenanlagen, einzelne Gärten einschließlich Vorgärten) sind ausgenommen, außer auf Streuobstwiesen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2, § 3 Abs. 5).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 3 der Satzung: „Die Erlaubnis zur Beseitigung von geschützten Gehölzen darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28.Februar verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.“ Das entspricht dem Zeitraum nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Die Satzung erstreckt sich nicht auf (§ 2 Abs. 5): 1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen; 2. Ziersträucher, regelmäßig geschnittene Hecken und Obstbäume in geschlossenen Anlagen, ausgenommen Obstbäume auf Streuobstwiesen (Walnuß und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume.); 3. Wald einschließlich Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Gehölze, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut wurden; 4. Alleen und einseitige Baumreihen; 5. Gehölze in Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen; 6. Gehölze, die nach Landesrecht der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde unterliegen.
  • Begriff (§ 3 Abs. 5): (5) Als geschlossene Anlagen gelten Obstplantagen, Gartenanlagen und einzelne Gärten, einschließlich Vorgärten.
  • Zuständigkeit: Für Bäume, die nach Landesrecht gesetzlich geschützt sind (ab 100 cm Stammumfang, § 18 NatSchAG M-V), ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock zuständig; diese Bäume nimmt die Satzung aus (§ 2 Abs. 5 Nr. 6). Für die übrigen geschützten Gehölze entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde Walkendorf, der Antrag geht an das Amt Gnoien (§ 8).
  • Ebenfalls geschützt: einheimische Sträucher ab 2 m Höhe und Hecken ab 10 m Länge; ohne Rücksicht auf die Größe auch Ersatzpflanzungen und Gehölze, die nach einem Bebauungsplan zu erhalten sind (§ 2 Abs. 4). Das Auf-den-Stock-Setzen ist genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 4).
  • Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind dem Amt Gnoien unverzüglich nach ihrer Durchführung anzuzeigen (§ 5 Abs. 2).
  • Ersatzpflanzung (§ 9 Abs. 2): als Orientierung bei 50 bis 150 cm Stammumfang ein Ersatzbaum, bei 151 bis 250 cm zwei, ab 250 cm mindestens fünf (Hochstämme, Stammumfang 12/14 bis 16/18 cm, zwei Jahre Pflege). Ist die Pflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, kann sie durch eine Geldzahlung an die Gemeinde abgewendet werden (§ 9 Abs. 8).
  • Beschlossen am 11.03.2009, ausgefertigt am 12.03.2009 (der Vorspruch nennt die Sitzung vom 09.07.2008); vom Amt Gnoien erneut veröffentlicht am 15.12.2025. Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Walkendorf über den Schutz von Bäumen, Sträucher und Hecken (Gehölzschutzsatzung), beschlossen am 11.03.2009, ausgefertigt am 12.03.2009 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Walkendorf über Amt Gnoien

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Amt Gnoien mit Begründung und allen für die Beurteilung notwendigen Angaben: Standort mit Übersichtsplan, Umfang, Höhe, Art des Gehölzes und Kronendurchmesser (§ 8 Abs. 1 und 2). Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

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