Baum fällen in Dierhagen: Genehmigung & Baumschutz
Für Dierhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Ab 50 cm geschützt: Walnuss und Esskastanie. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Dierhagen über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt).
Das gilt in Dierhagen
Für Dierhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Dierhagen über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Dierhagen über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt).
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Ab 50 cm geschützt: Walnuss und Esskastanie.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope, Wald, denkmalgeschützte Parkanlagen, Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen sowie Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2): Ersatzpflanzungen, unabhängig vom Stammumfang.
- Pflege (§ 5): Fachgerechte Pflegemaßnahmen (Kronenreduzierung bis 10 %) sind mindestens vier Wochen vorher dem Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen; Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich.
- Ausgleichszahlung (§ 9 Abs. 5): 220 € je Ersatzbaum, bei abgestorbenen oder kranken Bäumen die Hälfte. Die Ausgleichszahlungen dienen Ersatzpflanzungen und Baumpflege im Gemeindegebiet (§ 12 i. d. F. der 1. Änderung 2016).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Gehölzbestandes der Gemeinde Ostseebad Dierhagen vom 25.02.2014 (beschlossen am 22.01.2014), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.03.2016 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Dierhagen über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Fällantrag ausschließlich mit dem Antragsformular des Amtes Darß/Fischland (Ordnungsamt)
- bearbeitet wird erst nach Vorliegen vollständiger Unterlagen. Das Ordnungsamt prüft die Gehölze vor Ort. Bei Bauvorhaben sind die geschützten Gehölze mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser im Lageplan einzutragen.
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