Baum fällen in Berge: Genehmigung & Baumschutz

Für Berge gilt die Verordnung des Landkreises Prignitz, weil die Gemeinde keine eigene Baumschutzsatzung hat. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Verordnung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (Grenze 120 cm). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Landkreis Prignitz, Sachbereich Umwelt — untere Naturschutzbehörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 28.09.2026

Hier gilt die Verordnung des Landkreises Prignitz

  • 60 cmStammumfang, ab dem Bäume geschützt sind
  • 120 cmGrenze der Wohngrundstücks-Ausnahme – gilt nur unter Bedingungen
  • 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG

Stand: 28.09.2026, Quelle: Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR), ausgefertigt am 9. Oktober 2025, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Prignitz Nr. 42 vom 15. Oktober 2025, in Kraft seit 16. Oktober 2025; Fassung mit eingearbeiteter Erster Änderungsverordnung · Quelle

Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

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