Baum fällen in Wittenhagen: Genehmigung & Baumschutz
Für Wittenhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang. Für Wohngrundstücke enthält die Satzung eine Ausnahme mit Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Wittenhagen über Amt Miltzow (Ordnungsamt, Natur- und Landschaftsschutz).
Das gilt in Wittenhagen
Für Wittenhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Wittenhagen über Amt Miltzow (Ordnungsamt, Natur- und Landschaftsschutz) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Wittenhagen über Amt Miltzow (Ordnungsamt, Natur- und Landschaftsschutz).
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Ab 100 cm geschützt: Pappel.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Wohngrundstücke
Pappeln: Im Innenbereich sind Pappeln nach § 18 NatSchAG M-V nicht geschützt, in Hausgärten aber nach dieser Satzung schon.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Genehmigte Fällungen sind in der Zeit vom 01.09. bis 15.03. auszuführen (§ 7); zusätzlich gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (Fällungen nur vom 01. Oktober bis 28./29. Februar).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen, nach § 18 NatSchAG M-V geschützte Bäume (dafür ist die untere Naturschutzbehörde zuständig), gesetzlich geschützte Biotope, Wald, denkmalgeschützte Parkanlagen, Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen sowie Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen und Streuobstwiesen; außerdem Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie.
- Zuständigkeit (§ 3 Abs. 4 und 5): Für alle Laub- und Nadelbäume in Hausgärten außer Eiche, Ulme, Platane, Linde und Buche ist die Gemeinde Wittenhagen zuständig (Antrag schriftlich bei der Amtsverwaltung Miltzow). Für Bäume außerhalb von Hausgärten sowie für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Buche in Hausgärten ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises zuständig.
- § 18 NatSchAG M-V: Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden, sind gesetzlich geschützt. Ausgenommen sind unter anderem Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen, Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie, Pappeln im Innenbereich, Wald und Kleingartenanlagen. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen.
- Gesetzlicher Alleenschutz (§ 19 Abs. 1 NatSchAG M-V): „Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt.“ Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises.
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): Ersatzpflanzungen, unabhängig vom Stammumfang.
- Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1): je entferntem Baum zwei standortgerechte, heimische Laubbäume (2 x verpflanzt, 12–14 cm Stammumfang) mit drei Jahren Pflege; Obstbäume zählen nicht als Ersatz. Ist sie nicht möglich, richtet sich die Ausgleichszahlung nach dem Preis zweier solcher Bäume (§ 8 Abs. 3).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Wittenhagen vom 29.07.2019 (ersetzt die Satzung vom 06.11.2017) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Wittenhagen über Amt Miltzow (Ordnungsamt, Natur- und Landschaftsschutz)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Amtsverwaltung Miltzow (für Bäume in Hausgärten außer Eiche, Ulme, Platane, Linde und Buche). Für alle anderen nach § 18 NatSchAG M-V geschützten Bäume: Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen. Bei Bauvorhaben sind die Bäume im Lageplan darzustellen.
Mehr dazu im Ratgeber
Für Wittenhagen und Umgebung ist noch kein Betrieb eingetragen.
Baumfällung in der Nähe
Alle Orte im Landkreis Vorpommern-RügenSie fällen oder pflegen Bäume in Wittenhagen?
Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ein und erscheinen Sie auf dieser Seite. Einträge, die wir aus öffentlichen Angaben erstellt haben, können Sie übernehmen.