Baum fällen in Franzburg: Genehmigung & Baumschutz

Für Franzburg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Franzburg über Amt Franzburg-Richtenberg (Bauamt).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Franzburg

Für Franzburg gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Franzburg über Amt Franzburg-Richtenberg (Bauamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Franzburg über Amt Franzburg-Richtenberg (Bauamt).

  • Geschützt ab 70 cm Stammumfang

    Ab 70 cm geschützt: Walnuss und Esskastanie.

    Ab 100 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope, Wald, denkmalgeschützte Parkanlagen, Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen (soweit erwerbsgärtnerisch genutzt), Pappeln aus dem Pappelprogramm an Sportplätzen, Betrieben und Einrichtungen sowie bewirtschaftete Obstbäume.
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2): Ersatzpflanzungen nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften und Neupflanzungen der Stadt Franzburg oder mit ihrer Billigung, unabhängig vom Stammumfang.
  • Messung (§ 3 Abs. 1): Stammumfang in 1,0 m Höhe; liegt der Kronenansatz tiefer, unmittelbar unter dem Kronenansatz.
  • Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1): Stammumfang des gefällten Baumes 70–99 cm: 1 Ersatzbaum, 100–150 cm: 2, über 150 cm: 3; Pflanzware mindestens 14–16 cm Stammumfang.
  • Ausgleichszahlung (§ 8 Abs. 4): 280 Euro je Ersatzbaum, wenn die Ersatzpflanzung unmöglich ist.
  • Antrag (§ 7 Abs. 3): schriftlich bei der Stadt Franzburg; der Bürgermeister entscheidet innerhalb von 2 Monaten schriftlich. Bei Bauanträgen sind geschützte Bäume im Lageplan einzutragen und der Ausnahmeantrag beizufügen (§ 9).
  • Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Stadt Franzburg unverzüglich, möglichst vor Beginn, anzuzeigen (§ 5).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Franzburg vom 30.12.2002 (beschlossen am 05.12.2002, gültig seit 28.01.2003) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Franzburg über Amt Franzburg-Richtenberg (Bauamt)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Stadt Franzburg (Amt Franzburg-Richtenberg). Bei Bauvorhaben: Lageplan mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der geschützten Bäume
  • der Ausnahmeantrag ist dem Bauantrag beizufügen.

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