Baum fällen in Hugoldsdorf: Genehmigung & Baumschutz
Für Hugoldsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Hugoldsdorf über Amt Recknitz-Trebeltal (Ordnungs- und Bauamt).
Das gilt in Hugoldsdorf
Für Hugoldsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Hugoldsdorf über Amt Recknitz-Trebeltal (Ordnungs- und Bauamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Hugoldsdorf über Amt Recknitz-Trebeltal (Ordnungs- und Bauamt).
Geschützt ab 70 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 21. 07. 1998“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Wald im Sinne der Bundes- und Landeswaldgesetzgebung“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „denkmalgeschützte Parkanlagen“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.“
- Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1): Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile von Hugoldsdorf und Rönkendorf einschließlich der Bebauungsplangebiete; maßgeblich ist die als Anlage beigefügte Karte. Für später rechtskräftige Bebauungspläne gilt die Satzung im jeweiligen Plangebiet.
- Obstbäume (§ 3 Abs. 3): Obstbäume einschließlich Walnuss und Esskastanie sind erst ab 100 cm Stammumfang in 1,0 m Höhe geschützt.
- Hecken (§ 3 Abs. 5): Geschützt sind auch Hecken im Innenbereich, die aus einheimischen Strauch- und Baumarten bestehen.
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2): Ersatzpflanzungen nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften, auch unterhalb von 70 cm Stammumfang.
- Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1): Stammumfang des gefällten Baumes 70–99 cm: 1 Ersatzbaum, 100–150 cm: 2, über 150 cm: 3; Pflanzware mindestens 14–16 cm Stammumfang. Ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, ist eine Ausgleichszahlung nach dem Wert des Ersatzbaumes zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale zu leisten (§ 8 Abs. 3 und 4).
- Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die geschützten Bäume im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 9).
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Gemeinde Hugoldsdorf und im Ortsteil Rönkendorf, beschlossen am 05.03.2003 (Beschluss Nr. 61-21/03), geändert durch Beschluss Nr. 65-23/03 vom 10.06.2003, ausgefertigt am 28.07.2003 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Hugoldsdorf über Amt Recknitz-Trebeltal (Ordnungs- und Bauamt)
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag auf Ausnahme oder Befreiung bei der Gemeinde Hugoldsdorf (§ 7 Abs. 3), über das Amt Recknitz-Trebeltal in Tribsees
- die Ausnahmevoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen (§ 7 Abs. 1). Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 9 Abs. 2). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen (§ 5).
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