Baum fällen in Pantelitz: Genehmigung & Baumschutz
Für Pantelitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Pantelitz über Amt Niepars.
Das gilt in Pantelitz
Für Pantelitz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Pantelitz über Amt Niepars zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Pantelitz über Amt Niepars.
Geschützt ab 70 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1): Für Bebauungsgebiete, die nach Inkrafttreten der Satzung rechtskräftig werden, gilt die Satzung im Plangebiet entsprechend.
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis e): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope; Wald im Sinne der Bundes- und Landeswaldgesetzgebung; denkmalgeschützte Parkanlagen; Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz; Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.
- Mehrstämmige Bäume (§ 3 Abs. 1): „Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 70 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.“
- Nadelgehölze (§ 3 Abs. 4): „Geschützt sind auch Nadelgehölze mit einem Stammumfang ab 100 cm.“
- Walnuss und Esskastanie (§ 3 Abs. 3): „Walnussbäume und Esskastanien unterliegen den Bestimmungen der Satzung ab einem Stammumfang von 100 cm (Durchmesser 32 cm).“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2): „Diese Satzung gilt auch für Bäume, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzanpflanzungen vorgenommen wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
- Obstbäume: Die Satzung nimmt Obstbäume nicht aus (nur Obstplantagen zu Erwerbszwecken); sie gelten als Laubbäume ab 70 cm.
- Wurzelbereich (§ 4 Abs. 3): Als Wurzelbereich gilt der Kronentraufbereich, mindestens eine Fläche mit 5,0 m Radius um den Stammfuß.
- Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 2): Stammumfang des gefällten Baumes (in 1,0 m Höhe) 70–99 cm: 1 Ersatzbaum, 100–150 cm: 2, über 150 cm: 3 (Baumschulware, 14–16 cm Stammumfang). Ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, sind 280,- Euro je Ersatzbaum an die Gemeinde zu zahlen (§ 8 Abs. 5).
- Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die geschützten Bäume mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser im Lageplan einzutragen, auch solche von Nachbargrundstücken, die auf das Baugrundstück einwirken; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 9).
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Pantelitz, beschlossen am 25.03.2003, ausgehängt am 27.05.2003 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Pantelitz über Amt Niepars
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Pantelitz (§ 7 Abs. 3), über das Amt Niepars, Gartenstraße 69b, 18442 Niepars
- die Voraussetzungen der Ausnahme sind soweit notwendig vom Antragsteller nachzuweisen (§ 7 Abs. 1). Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 9 Abs. 2). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, anzuzeigen (§ 5).
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