Baum fällen in Dersekow: Genehmigung & Baumschutz

Für Dersekow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Dersekow (über Amt Landhagen).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Dersekow

Für Dersekow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Dersekow (über Amt Landhagen) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Dersekow (über Amt Landhagen).

  • Geschützt ab 70 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 08. Feb. 1993 (GVOBl. Nr. 3 M-V S. 90) zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes (LWaldG)- ÄndG LWG vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V 2005 Nr. 2, S. 34)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „erwerbsmäßig genutzte Baumbestände, insbesondere Obstbaumplantagen, Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „denkmalgeschützte Parks nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes M-V vom 06.Januar 1998 (GVOBl. M-V S.12)“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3): „ausgenommen sind Feldhecken, die nach § 20 LNatG M-V geschützte Biotope sind.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): „Sträucher ab zwei Meter Höhe und Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,50 m und einer Mindestlänge von zehn Meter,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 4): „alle Bäume, Sträucher und Hecken, die aufgrund von § 7 dieser Satzung als Ersatzpflanzung oder als Ausgleichsmaßnahme angepflanzt worden sind, unabhängig von ihrer Größe sowie Bäume, Sträucher und Hecken, die auf Grund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind oder neu gepflanzt werden.“

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Dersekow (Baumschutzsatzung) vom 24.11.2005 (Lesefassung) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Dersekow (über Amt Landhagen)

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Dersekow (über Amt Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen) unter Angabe der Gründe, des genauen Standorts und der Baum-, Strauch- bzw. Heckenart (§ 6 Abs. 4). Gefahrenabwehrmaßnahmen sind der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 3).

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