Baum fällen in Dreschvitz: Genehmigung & Baumschutz
Für Dreschvitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 96 cm Stammumfang. Für einzelne Arten gilt eine niedrigere Schwelle. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Dreschvitz über Amt West-Rügen.
Das gilt in Dreschvitz
Für Dreschvitz gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Dreschvitz über Amt West-Rügen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Dreschvitz über Amt West-Rügen.
Geschützt ab 96 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Für Eibe, Stechpalme, Wildapfel, Wildbirne und Vogelkirsche gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 2). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Dies Satzung findet keine Anwendung für abgestorbene Bäume, Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, Obstgehölze, Pappeln und Weiden, Bäume im Geltungsbereich geschützter Biotope nach § 20 LNatG M-V, Bäume in Kleingartenanlagen und Nutzgärten mit Ausnahme von Eichen, Buchen, Eiben und Stechpalmen, für Bäume in Alleen und Baumreihen nach § 27 LNatG M-V, Bäume in deren Standortbereich eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baumbestand umfasst, Nadelgehölze in Hausgärten mit Ausnahme der im § 3 Abs. 2 genannten Eibe (Taxus baccata).“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 6 Abs. 2: Eine erteilte Ausnahme darf „nur in der Zeit von 01. September bis 31. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird“. Zusätzlich gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (1. März bis 30. September); zusammen bleibt für eine Fällung regelmäßig nur die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht (§ 2 Abs. 3), wenn eine Verordnung über ein Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil Regelungen für den Baumbestand enthält.
- Mehrstämmig (§ 3 Abs. 1): „Mehrstämmig ausgebildete Baumarten sind geschützt, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.“
- Sonderschwelle (§ 3 Abs. 2): „Geschützt sind Einzelbäume der Arten Eibe (Taxus baccata), Stechpalme (Ilex aquifolium) und Wildobstarten.“ Eine Mindestgröße nennt die Satzung für diese Arten nicht.
- Seltene Baumarten (§ 3 Abs. 1): „Als seltene Baumarten im Sinne dieser Satzung gelten Eiben, Stechpalme, Esskastanie, Berg-, Flatter- und Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Wallnuss und Schwarznuss.“ Für sie gilt bei der Kompensation ein höheres Verhältnis.
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, ohne Beschränkung auf einen Stammumfang.
- Nachbarn (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1): Die Satzung bindet auch den Nachbarn, der durch eindringende Wurzeln beeinträchtigt ist; er darf von seinem Abschneiderecht nach § 910 BGB nur mit Zustimmung der Gemeinde Gebrauch machen.
- Kompensation (§ 7 Abs. 2): > 95 cm bis 150 cm: 1:1, > 150 cm bis 250 cm: 1:2, > 250 cm: 1:3 (Stammumfang in 1,30 m Höhe); bei den seltenen Baumarten immer 1:2. Bei Baumgruppen wird jeder Baum einzeln kompensiert. Keine Kompensation bei fachgerechter Pflege, Gefahrenabwehr, abgängigen Bäumen und öffentlich-rechtlicher Pflicht zur Beseitigung (§ 7 Abs. 1). Gepflanzt werden muss nur im Verhältnis 1:1; darüber hinaus besteht die Wahl zwischen weiteren Pflanzungen und einer Ausgleichszahlung (Beschaffungskosten zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale, § 7 Abs. 3 und 7).
- Bei Bauanträgen sind die geschützten Bäume auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken mit Art, Stammumfang in 1,30 m Höhe und Kronendurchmesser im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 8).
- Gebühren (§ 12): Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes West-Rügen.
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen in der Gemeinde Dreschvitz (Baumschutzsatzung) vom 01.12.2009 (beschlossen am 09.09.2008) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Dreschvitz über Amt West-Rügen
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Dreschvitz über das Amt West-Rügen, Dorfplatz 2, 18573 Samtens, mit Begründung und Angaben zu Baumart, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser
- in Einzelfällen können ein Vitalitäts- oder Standsicherheitsgutachten verlangt werden (§ 6 Abs. 3). Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 8 Abs. 2). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 Nr. 4).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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