Baum fällen in Krackow: Genehmigung & Baumschutz

Für Krackow gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Löcknitz-Penkun. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 100 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Amt Löcknitz-Penkun, Haupt- und Ordnungsamt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Krackow

Für Amt Löcknitz-Penkun gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Löcknitz-Penkun, Haupt- und Ordnungsamt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Löcknitz-Penkun, Haupt- und Ordnungsamt.

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken im Ort gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche ab 100 cm und für Ersatzpflanzungen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a).

    Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt für die Gemeinden (§ 1 Abs. 1): Bergholz, Boock, Blankensee, Grambow, Krackow, Löcknitz, Penkun, Plöwen, Ramin, Rothenklempenow, Rossow und Nadrensee. Die Gemeinde Glasow hat eine eigene, gleichlautende Satzung.
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. b): „Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. c): „Pappeln im Innenbereich“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. d): „Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Kleingartenrechts,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. e): „Wald im Sinne des Forstrechts,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Buchst. f): „Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestandes erstellt wurde.“
  • Nadelgehölze (§ 3 Abs. 3): „Geschützt sind auch Nadelgehölze mit einem Stammumfang ab 100 cm (entspricht 32 cm Durchmesser) und einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2): „Die Satzung gilt auch für Bäume, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzpflanzungen vorgenommen wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.“
  • Alleen und einseitige Baumreihen (§ 3 Abs. 4): Für sie gilt § 19 NatSchAG M-V.
  • Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 1): Stammumfang des gefällten Baumes 50–99 cm: 1 Ersatzbaum, 100–150 cm: 2, über 150 cm: 3. Für abgestorbene Bäume ist ein Ausgleich von 1:1 zu leisten (§ 8 Abs. 2). Ausgleichszahlung 290,00 € je nicht gepflanztem Ersatzbaum (Anlage 1).
  • Die Fällung ist dem Amt Löcknitz-Penkun bis spätestens eine Woche danach anzuzeigen (§ 9 Abs. 1). Bei Bauanträgen sind die geschützten Bäume im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 10).
  • Die frühere Satzung vom 13.04.2005 ist mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft getreten (§ 15).

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Amt Löcknitz - Penkun (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 19.03.2026, in Kraft seit 21.04.2026 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Löcknitz-Penkun, Haupt- und Ordnungsamt

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Amt Löcknitz-Penkun, Haupt- und Ordnungsamt, Chausseestraße 30, 17321 Löcknitz (§ 7 Abs. 3
  • § 5 Buchst. d). Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 10 Abs. 2). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind dem Amt unverzüglich anzuzeigen (§ 5). Die Fällung ist spätestens eine Woche danach anzuzeigen (§ 9 Abs. 1).

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