Baum fällen in Friedland (Mecklenburgische Seenplatte): Genehmigung & Baumschutz
Für Friedland gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Amtsvorsteher des Amtes Friedland für die Stadt Friedland (Fachbereich II – Bauen, Ordnung und Standesamt).
Das gilt in Friedland
Für Friedland gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amtsvorsteher des Amtes Friedland für die Stadt Friedland (Fachbereich II – Bauen, Ordnung und Standesamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amtsvorsteher des Amtes Friedland für die Stadt Friedland (Fachbereich II – Bauen, Ordnung und Standesamt).
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 2: Eingriffe aufgrund erteilter Genehmigungen dürfen nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. ausgeführt werden, wenn nicht aus zwingenden Gründen ein sofortiger Handlungsbedarf besteht. Das entspricht § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5): „Diese Satzung gilt nicht für Obstbäume, Pappeln im Innenbereich und Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen. Ausgenommen sind Walnuss- und Esskastanienbäume.“
- Unberührt bleiben Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes und Objekte, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützt sind, zum Beispiel Feldhecken, Alleen und Baumreihen (§ 2 Abs. 6).
- Mehrstämmig (§ 2 Abs. 2): „Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 1,30 m mehrere Stämme aus (mehrstämmiger Baum), ist die Summe der Stammdurchmesser maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Durchmesser von 25,0 cm aufweisen muss.“
- Hecken (§ 2 Abs. 3): Geschützt sind auch Hecken ab 2,00 m Höhe an öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen.
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 4 und 7): Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, und Ersatzpflanzungen, ohne Rücksicht auf den Stammumfang.
- Ersatz (§ 8, § 9): Bei einer Ausnahme soll eine Ersatzpflanzung standortgerechter Art auferlegt werden; ist sie nicht möglich, setzt die Stadt eine Geldleistung fest. Bei unerlaubter Beseitigung ist je angefangene 35 cm Stammumfang ein Ersatzbaum zu pflanzen oder der entsprechende Geldbetrag zu leisten.
- Bei Bauanträgen oder Bauvoranfragen sind die Standorte betroffener geschützter Bäume und Gehölze in den Lageplan einzutragen (§ 7 Abs. 3).
- Mit Inkrafttreten dieser Satzung trat die Satzungen zum Schutz von Gehölzen und Grünflächen der Stadt Friedland vom 14.05.2003, der Gemeinde Glienke vom 30.07.2003 und der Gemeinde Eichhorst vom 12.06.2003 außer Kraft (§ 11).
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Gehölzen und Grünflächen in der Stadt Friedland (Baumschutzsatzung), Satzung Nr. 0154/18, beschlossen am 20.06.2018, ausgefertigt am 21.06.2018, bekanntgemacht am 13.07.2018, in Kraft seit 14.07.2018 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amtsvorsteher des Amtes Friedland für die Stadt Friedland (Fachbereich II – Bauen, Ordnung und Standesamt)
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Antrag beim Amtsvorsteher des Amtes Friedland, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, mit Begründung und Standort des Baumes, der Sträucher oder Hecken (§ 7 Abs. 1)
- antragsberechtigt sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte (§ 7 Abs. 2). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 4).
Mehr dazu im Ratgeber
Für Friedland und Umgebung ist noch kein Betrieb eingetragen.
Baumfällung in der Nähe
Alle Orte im Landkreis Mecklenburgische SeenplatteSie fällen oder pflegen Bäume in Friedland?
Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ein und erscheinen Sie auf dieser Seite. Einträge, die wir aus öffentlichen Angaben erstellt haben, können Sie übernehmen.