Baum fällen in Pasewalk: Genehmigung & Baumschutz
Für Pasewalk gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 50 cm Stammumfang. Abgestorbene Bäume und Hausgärten nimmt die Satzung nicht aus (§ 8 Abs. 2: bei abgestorbenen Bäumen Ausgleich 1:1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Pasewalk – Bauamt.
Das gilt in Pasewalk
Für Pasewalk gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Pasewalk – Bauamt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Pasewalk – Bauamt.
Geschützt ab 50 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Wohngrundstücke
Abgestorbene Bäume und Hausgärten nimmt die Satzung nicht aus (§ 8 Abs. 2: bei abgestorbenen Bäumen Ausgleich 1:1).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- LANDESGESETZ: Zusätzlich zur Satzung gilt in jeder Gemeinde das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V): Bäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe, und Alleen und Baumreihen sind gesetzlich geschützt – auch außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung. Dieser Check prüft beide Regelungen und nennt das strengere Ergebnis.
- GELTUNG (§ 2 Abs. 1): Die Satzung gilt nur „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Gemeindeterritoriums einschließlich der Bebauungsplangebiete“. Die Grenze zeigt der Übersichtsplan zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs (Anlage 1 der Satzung); in Grenzfällen entscheidet die Stadt im Einzelfall. Außerhalb gilt allein das Landesgesetz.
- MESSUNG (§ 3 Abs. 1): Die Satzung misst den Stammumfang „in 1,0 m Höhe“ – das Landesgesetz in 1,30 m Höhe. Liegt der Kronenansatz darunter, ist der Umfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
- OBST UND NADEL (§ 3 Abs. 3 und 4): Obstbäume sind erst ab 100 cm Stammumfang geschützt; Walnuss und Esskastanie gelten nicht als Obstbäume und sind wie Laubbäume ab 50 cm geschützt. Nadelgehölze sind ab 100 cm geschützt.
- MEHRSTÄMMIG (§ 3 Abs. 1): Mehrstämmige Bäume sind geschützt, „wenn die Summe der Stammumfänge 50 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm“ aufweist. Dieser Check zählt die Summe aller Stämme und prüft den Mindestumfang des einzelnen Stamms nicht – er kann genehmigungspflichtig sagen, wo die Satzung den Baum nicht schützt.
- ERSATZPFLANZUNGEN (§ 3 Abs. 2): „Diese Satzung gilt auch für Bäume, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzpflanzungen vorgenommen wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.“
- ABGESTORBENE BÄUME (§ 8 Abs. 2): Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus: „Bei Holzungsanträgen für Bäume, die abgestorben sind, ist ein Ausgleich von 1:1 zu leisten.“
- GILT NICHT (§ 2 Abs. 2): Die Satzung gilt nicht für „Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz“, für Wald, denkmalgeschützte Parkanlagen, Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen und Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen. Alleen und Baumreihen sind nach dem Landesgesetz geschützt.
- GEFAHR (§ 5): Nicht verboten sind fachgerechte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Sicherung geschützter Bäume und unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Diese sind der Stadt unverzüglich, nach Möglichkeit vor Beginn, anzuzeigen.
- LICHT (§ 7 Abs. 1 f): Eine Ausnahme ist zu genehmigen, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
- ANTRAG (§ 7 Abs. 3): „Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Pasewalk schriftlich zu beantragen.“ Beizufügen sind die Gründe, ein Lageplan und Angaben zu den geschützten Bäumen (Lage, Art, Stammumfang, Zustand).
- ERSATZ (§ 8, § 9): Bei einer Ausnahme wegen eines Bauvorhabens sind je gefälltem Baum Ersatzbäume zu pflanzen: 50–99 cm ein Baum, 100–150 cm zwei, über 150 cm drei; Frist zwei Jahre. Ist das nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten – seit der 3. Änderung (2025) 615 Euro je Ersatzbaum. Die Fällung ist der Stadt spätestens eine Woche danach anzuzeigen.
- ZUSTÄNDIGKEIT: Baumschutzsatzung → Stadt Pasewalk, Bauamt, Haußmannstraße 85, 17309 Pasewalk; Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) → untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald, Bereich Pasewalk: An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk, Tel. 03834 8760-3262.
Stand: 11.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Pasewalk (Baumschutzsatzung) vom 26.06.2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 10.12.2015 (in Kraft 18.12.2015), geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 15.05.2025 (bekannt gemacht 31.05.2025) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Pasewalk – Bauamt
Stand der Angaben: 11.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung
- Lageplan
- Angaben zu den geschützten Bäumen auf dem Grundstück (Lage, Art, Stammumfang, Zustand) (§ 7 Abs. 3). Bei einem Bauantrag: Lageplan mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser
- der Antrag auf Ausnahme oder Befreiung ist dem Bauantrag beizufügen (§ 10).
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