Baum fällen in Groß Miltzow: Genehmigung & Baumschutz

Für Groß Miltzow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 30 cm Stammumfang. Nadelbäume in Vorgärten privater Wohngrundstücke sind ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Groß Miltzow über Amt Woldegk.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Groß Miltzow

Für Groß Miltzow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Groß Miltzow über Amt Woldegk zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Groß Miltzow über Amt Woldegk.

  • Geschützt ab 30 cm Stammumfang

    Ab 30 cm geschützt: Kiefer, Schwarzkiefer, Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie, Eibe, Thuja, Scheinzypresse und Wacholder.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    Nadelbäume in Vorgärten privater Wohngrundstücke sind ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Diese Satzung gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): 1. Wald im Sinne der Bundes- und Landeswaldgesetzgebung. 2. Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen. 3. Naturschutzrechtlich bereits gesicherte Naturdenkmale, Alleen bzw. einseitige Baumreihen. 4. Obstbäume mit einem Stammumfang bis 1,00 mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien, Streuobstwiesenbeständen oder Einzelobstbäumen in der freien Landschaft. 5. Obstbäume und Bäume mit einem Stammumfang unter 80 cm in Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen, die die vorgeschriebene kleingärtnerische Nutzung nach Bundeskleingartengesetz beeinträchtigen. 6. Nadelbäume, die sich in Vorgärten privater Wohngrundstücke befinden.
  • Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 4 nennt keine Einheit („bis 1,00“); der Check liest 1,00 Meter, also 100 cm Stammumfang.
  • Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Havariebeseitigung sind dem Amt Woldegk unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 4).
  • Ersatzpflanzung (§ 6): bis 75 cm Stammumfang des entfernten Baumes ein Laubbaum (Stammumfang mindestens 14–16 cm), für jede weitere angefangene 75 cm ein weiterer Baum; je zwei laufende Meter Hecke ein groß- oder zwei kleinkronige Laubbäume. Ist die Pflanzung nicht möglich, auf Wunsch eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde (Gehölzwert plus 30 % Pflanzkostenpauschale). Frist: 2 Jahre.
  • Die Ausnahme oder Befreiung gilt längstens 6 Monate (§ 5 Abs. 6).
  • Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V) von 1998.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Gemeinde Groß Miltzow (Baumschutzsatzung), beschlossen am 26.06.2003, in der Fassung der ersten Änderung vom 02.03.2004 (Lesefassung) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Groß Miltzow über Amt Woldegk

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Amt Woldegk mit Begründung und einer Lageskizze bzw. eindeutigen Beschreibung des Gehölzes (§ 5 Abs. 3). Bei einem Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag bzw. der Bauvoranfrage beizufügen (§ 5 Abs. 5). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Dritte mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers und Nachbarn mit Sachbescheidungsinteresse (§ 5 Abs. 4).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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