Baum fällen in Feldberger Seenlandschaft: Genehmigung & Baumschutz

Für Feldberger Seenlandschaft gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 30 cm Stammumfang. Ab 30 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Feldberger Seenlandschaft

Für Feldberger Seenlandschaft gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Feldberger Seenlandschaft zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.

  • Geschützt ab 30 cm Stammumfang

    Ab 30 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Diese Satzung gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): 1. Wald im Sinne der Bundes- und Landeswaldgesetzgebung. 2. Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen. die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen. 3. Naturschutzrechtlich bereits gesicherte Naturdenkmale, Alleen bzw. einseitige Baumreihen. 4. Intensiv bewirtschaftete Obstbäume mit einem Stammumfang bis 1,0 m mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien, Streuobstwiesenbeständen oder Einzelobstbäumen in der freien Landschaft. 5. Obstbäume mit einem Stammumfang unter 1,0 m in Kleingartenparzellen von Kleingartenanlagen, die die vorgeschriebene kleingärtnerische Nutzung nach Bundeskleingartengesetz beeinträchtigen.
  • Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Havariebeseitigung sind der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 4).
  • Ersatzpflanzung (§ 6): bis 50 cm Stammumfang des entfernten Baumes je nach Standort zwei groß- oder vier kleinkronige Laubbäume (Stammumfang mindestens 12–14 cm), für jede weitere angefangene 50 cm ein zusätzlicher Baum; je zwei laufende Meter Hecke ein groß- oder zwei kleinkronige Laubbäume. Ist die Pflanzung nicht möglich, auf Wunsch eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde (Gehölzwert plus 30 % Pflanzkostenpauschale). Frist: ein Jahr.
  • Die Ausnahme oder Befreiung gilt längstens 6 Monate; der Bescheid ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde (§ 5 Abs. 6).
  • Ausgefertigt am 27.06.2003 (Beschluss vom 22.05.2003). Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft (Baumschutzsatzung), beschlossen am 22.05.2003, ausgefertigt am 27.06.2003 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Feldberger Seenlandschaft

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft mit Begründung und einer Lageskizze bzw. eindeutigen Beschreibung des Gehölzes (§ 5 Abs. 3). Bei einem Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag bzw. der Bauvoranfrage beizufügen (§ 5 Abs. 5). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Dritte mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers und Nachbarn mit Sachbescheidungsinteresse (§ 5 Abs. 4).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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