Baum fällen in Klausdorf: Genehmigung & Baumschutz
Für Klausdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Klausdorf über Amt Altenpleen.
Das gilt in Klausdorf
Für Klausdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Klausdorf über Amt Altenpleen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Klausdorf über Amt Altenpleen.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2 Buchst. f–h): „Obstgehölze“, „Nadelholzgewächse (alle Nadelbäume, Koniferen und Ginkgo) mit Ausnahme von Eiben“ und „Pappeln“.
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2 Buchst. a–e): Wald, Bereiche, die nach anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften mit Regelungen zum Gehölzschutz geschützt sind, Gartendenkmale, Gehölze in Kleingartenparzellen von Dauerkleingärten sowie gewerbsmäßig genutzte Gehölzbestände (Obstplantagen, Gärtnereien, Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen).
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Buchst. b und c): Gehölze, die nach einem Bebauungsplan mit Verweis auf diese Satzung zu erhalten oder anzupflanzen sind, sowie Ersatzpflanzungen.
- Ersatzpflanzung (§ 6 Abs. 3): Stammumfang 80–120 cm: 2 Bäume (StU 12–14 cm) oder 1 Baum (StU 14–16 cm); über 120–150 cm: 3, 2 oder 1 Baum je nach Pflanzgröße. Ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, ist eine Ausgleichszahlung zuzüglich 40 % Pauschale zu leisten (§ 6 Abs. 5 und 6).
- Die Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung ist gebührenpflichtig (§ 4 Abs. 5).
- Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die geschützten Gehölze im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 5).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes (Baumschutzsatzung) der Gemeinde Klausdorf vom 19.05.2021, bekanntgemacht vom 08.06. bis 23.06.2021 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Klausdorf über Amt Altenpleen
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Klausdorf (Amt Altenpleen, Parkstraße 2, 18445 Altenpleen) mit Begründung
- anzugeben sind Antragsteller, Eigentümer sowie die geschützten Gehölze mit Standort, Art, Stammumfang, Höhe, Kronendurchmesser und möglichst Alter. Auf Verlangen ist ein Lageplan im Maßstab mindestens 1:500 beizufügen (§ 4 Abs. 3). Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Dritte mit deren schriftlicher Zustimmung oder betroffene Nachbarn (§ 4 Abs. 4). Unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 Buchst. d).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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