Baum fällen in Zingst: Genehmigung & Baumschutz
Für Zingst gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 66 cm Stammumfang. Einzelne Arten sind schon ab 25 cm geschützt. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ostseeheilbad Zingst, Bürger- und Ordnungsamt.
Das gilt in Zingst
Für Zingst gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Ostseeheilbad Zingst, Bürger- und Ordnungsamt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Ostseeheilbad Zingst, Bürger- und Ordnungsamt.
Geschützt ab 66 cm Stammumfang
Schon ab 25 cm geschützt: Eibe, Thuja, Stechpalme, Wacholder, Weißdorn, Rotdorn und Apfeldorn.
Schon ab 65 cm geschützt: Vogelkirsche, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Aprikose, Pfirsich, Obstbaum, Spätblühende Traubenkirsche, Gewöhnliche Traubenkirsche, Zierkirsche, Zierpflaume, Esskastanie und Edeleberesche.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Diese Satzung gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): a) Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope, b) Wald, c) denkmalgeschützte Parkanlagen, d) Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz.
- Geschützt sind nur die in Anlage 1 genannten Baumarten. Nicht genannt und damit nicht nach der Satzung geschützt sind unter anderem Pappel, Platane, Walnuss, Esskastanie, Mehlbeere, Elsbeere, Scheinzypresse sowie Apfel, Birne und Quitte. Ab 100 cm Stammumfang kann für sie der gesetzliche Baumschutz nach § 18 NatSchAG M-V gelten.
- Ebenfalls geschützt: geschnittene Hecken ab 5 m und ungeschnittene Hecken ab 10 m Länge (§ 3 Abs. 2) sowie Ersatzpflanzungen ohne Rücksicht auf ihre Größe.
- Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind dem Bürgermeister unverzüglich, nach Möglichkeit vor Beginn, anzuzeigen (§ 5 Abs. 2).
- Ersatz (§ 8 Abs. 7): Anzahl der Ersatzbäume = Stammumfang des gefällten Baumes geteilt durch die Schwelle seiner Kategorie (25 oder 65 cm), aufgerundet; Ersatzbäume mindestens 15 cm Stammumfang, zwei Jahre Anwachspflege. Ist die Pflanzung unmöglich, 600 € je Baum; bei Hecken 250 € je Meter.
- Fassung: Gehölzschutzsatzung vom 01.06.2004, 1. Änderung vom 23.02.2021, in Kraft seit 01.04.2021 (Lesefassung). Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V).
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Seeheilbad Zingst zum Schutz und zur Mehrung des Baum- und Heckenbestandes (Gehölzschutzsatzung) vom 01.06.2004, 1. Änderung vom 23.02.2021, in Kraft seit 01.04.2021 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Ostseeheilbad Zingst, Bürger- und Ordnungsamt
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag an den Bürgermeister mit einer Lageskizze des Grundstücks, in der der Gegenstand des Antrags dargestellt ist (§ 3 Abs. 3). Bei Bauvoranfragen und Bauanträgen ist ein Lageplan mit dem vorhandenen Gehölzbestand beizufügen und der Antrag auf Ausnahme dem Bauantrag beizulegen (§ 9).
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