Baum fällen in Insel Hiddensee: Genehmigung & Baumschutz

Für Insel Hiddensee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 61 cm Stammumfang. Schon ab 10 cm geschützt: Eibe und Stechpalme. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Insel Hiddensee über Amt West-Rügen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 13.10.2026

Das gilt in Insel Hiddensee

Für Insel Hiddensee gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Insel Hiddensee über Amt West-Rügen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Insel Hiddensee über Amt West-Rügen.

  • Geschützt ab 61 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 10 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 2). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Dies Satzung findet keine Anwendung für abgestorbene Bäume und Gehölze, Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, Obstgehölze, Pappeln und Weiden, Bäume und Gehölze im Geltungsbereich geschützter Biotope nach § 20 LNatG M-V, Bäume und Gehölze in Kleingartenanlagen und Nutzgärten mit Ausnahme von Eichen, Buchen, Eiben und Stechpalmen, für Bäume und Gehölze in Alleen und Baumreihen nach § 27 LNatG M-V, Bäume und Gehölze in deren Standortbereich eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baum- und Gehölzbestand umfasst, Nadelgehölze in Hausgärten mit Ausnahme der im § 3 Abs. 2 genannten Eibe (Taxus baccata).“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 2: Eine erteilte Ausnahme darf „nur in der Zeit von 01. September bis 31. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird“. Zusätzlich gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (1. März bis 30. September); zusammen bleibt für eine Fällung regelmäßig nur die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht (§ 2 Abs. 3), wenn eine Verordnung über ein Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil Regelungen für den Baumbestand enthält.
  • Mehrstämmig (§ 3 Abs. 1): „Mehrstämmig ausgebildete Gehölze sind geschützt, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.“
  • Sonderschwelle (§ 3 Abs. 2): „Geschützt sind Einzelbäume der Arten Eibe (Taxus baccata), Stechpalme (Ilex aquifolium) mit einem Stammumfang ab 10 cm in 1,30 m Höhe.“
  • Pappeln und Weiden (§ 3 Abs. 1): „Zu den geschützten Bäumen zählen Pappeln (in Hausgärten und Innenbereich) und Weiden (in Hausgärten) nur, wenn ihre Größe und der Standort von großer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sind.“ Für Pappeln im Außenbereich und Weiden gilt § 26a LNatG M-V (heute § 19 NatSchAG M-V).
  • Walnuss, Esskastanie, Wildobst und Süßkirsche (§ 3 Abs. 3): „Geschützte Bäume sind Wallnus und Esskastanie mit einem Stammumfang > 60 cm in 1,30 m Höhe, Wildobstarten und Süßkirchen, wenn sie von der Größe oder Wuchs her das Landschaftsbild prägen. (Höhe größer als 10 m, Krone mehr als 10 m Durchmesser)“
  • Gehölze an Hängen (§ 3 Abs. 4): Geschützt sind auch Sträucher und Bäume jeglicher Art (außer Amerikanischer Traubenkirsche und vorbehaltlich weiterer nichteinheimischer Arten), wenn sie Hangflächen mit über 10 Grad Neigung auf mehr als 100 m² bedecken.
  • Seltene Baumarten (§ 3 Abs. 1): „Als seltene Baumarten im Sinne dieser Satzung gelten Eiben, Stechpalme, Esskastanie, Berg-, Flatter- und Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Wallnuss und Schwarznuss.“ Für sie gilt bei der Kompensation ein höheres Verhältnis.
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 5): Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, ohne Beschränkung auf einen Stammumfang.
  • Nachbarn (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1): Die Satzung bindet auch den Nachbarn, der durch eindringende Wurzeln beeinträchtigt ist; er darf von seinem Abschneiderecht nach § 910 BGB nur mit Zustimmung der Gemeinde Gebrauch machen.
  • Kompensation (§ 7 Abs. 2): > 60 cm bis 150 cm: 1:1, > 150 cm bis 250 cm: 1:2, > 250 cm: 1:3 (Stammumfang in 1,30 m Höhe); bei den seltenen Baumarten ab 60 cm immer 1:3. Bei Baumgruppen wird jeder Baum einzeln kompensiert. Keine Kompensation bei fachgerechter Pflege, Gefahrenabwehr, abgängigen Bäumen und öffentlich-rechtlicher Pflicht zur Beseitigung (§ 7 Abs. 1). Gepflanzt werden muss nur im Verhältnis 1:1; darüber hinaus besteht die Wahl zwischen weiteren Pflanzungen und einer Ausgleichszahlung (Beschaffungskosten zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale, § 7 Abs. 3 und 7).
  • Bei Bauanträgen sind die geschützten Bäume auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken mit Art, Stammumfang in 1,30 m Höhe und Kronendurchmesser im Lageplan einzutragen; der Antrag auf Ausnahme ist dem Bauantrag beizufügen (§ 8).
  • Gebühren (§ 12): Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes West-Rügen.

Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Gehölzen in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee (Baumschutzsatzung) vom 16.12.2009 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Insel Hiddensee über Amt West-Rügen

Stand der Angaben: 13.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Insel Hiddensee über das Amt West-Rügen, Dorfplatz 2, 18573 Samtens, mit Begründung und Angaben zu Baumart, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser
  • in Einzelfällen können ein Vitalitäts- oder Standsicherheitsgutachten verlangt werden (§ 6 Abs. 3). Bei Bauvorhaben ist der Antrag dem Bauantrag beizufügen (§ 8 Abs. 2). Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 Nr. 4).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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