Baum fällen in Barth: Genehmigung & Baumschutz
Für Barth gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 70 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Barth.
Das gilt in Barth
Für Barth gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Barth zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Barth.
Geschützt ab 70 cm Stammumfang
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 7: „Die Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der geplanten Fällung zu stellen und sind nur gemäß der $ 34 (3) Nr. 1 des LNG M-V möglich.“ FÄLLZEIT: Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 21.07.1998,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Wald im Sinne der Bundes- und Landeswaldgesetzgebung,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „denkmalgeschützte Parkanlagen,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3): „Diese Satzung gilt auch für Bäume, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzanpflanzungen vorgenommen wurden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Stand: 12.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Barth vom 11.03.2003 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Stadt Barth, mindestens 4 Wochen vor der geplanten Fällung
- erforderlichenfalls Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen. Bei einem Bauantrag: Lageplan mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser der geschützten Bäume
- bei beabsichtigter Entfernung, Zerstörung, Schädigung oder Veränderung ist der Antrag auf Ausnahme dem Bauantrag beizufügen.
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