Baum fällen in Wieck a.Darß: Genehmigung & Baumschutz

Für Wieck a.Darß gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Wieck a. Darß über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Wieck a.Darß

Für Wieck a. Darß gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Wieck a. Darß über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Wieck a. Darß über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt).

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope, Wald, denkmalgeschützte Parkanlagen, Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen sowie Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen.
  • Geschützte Hecken: alle geschnittenen Hecken ab 5 m Länge und alle ungeschnittenen Hecken ab 10 m Länge.
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2): Ersatzpflanzungen, unabhängig vom Stammumfang.
  • Abgestorbene Bäume (§ 4 Abs. 4): Auch das Fällen abgestorbener Bäume und die Beseitigung von Totholz fallen unter die Verbote.
  • Ausgleichszahlung (§ 9): 225 € je Ersatzbaum, für Hecken 22,50 € je Meter.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Gehölzbestandes in der Gemeinde Wieck a. Darß, beschlossen am 05.11.2013, veröffentlicht am 21.11.2013 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Wieck a. Darß über Amt Darß/Fischland (Ordnungsamt)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Fällantrag ausschließlich mit dem Antragsformular des Amtes Darß/Fischland (Ordnungsamt)
  • bearbeitet wird erst nach Vorliegen vollständiger Unterlagen. Das Ordnungsamt prüft die Gehölze vor Ort. Bei Bauvorhaben sind die geschützten Gehölze mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser im Lageplan einzutragen.
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