Baum fällen in Stavenhagen: Genehmigung & Baumschutz
Für Stavenhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 100 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Reuterstadt Stavenhagen (Amt Stavenhagen).
Das gilt in Stavenhagen
Für Stavenhagen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Reuterstadt Stavenhagen (Amt Stavenhagen) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Reuterstadt Stavenhagen (Amt Stavenhagen).
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Wohngrundstücke
Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken im Ort gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rotbuche, Esche, Rosskastanie und Esskastanie ab 100 cm und für Ersatzpflanzungen (§ 2 Abs. 2 Buchst. e).
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume in Hausgärten mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope nach § 20 des geltenden Landesnaturschutzgesetzes M-V“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Wald im Sinne der geltenden Landeswaldgesetzgebung M-V, einschließlich Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „denkmalgeschützte Parkanlagen gemäß geltendem Denkmalschutzgesetz M-V“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „Obstbäume in Gärten und Kleingartenanlagen nach dem geltenden Bundeskleingartengesetz“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. f): „Pappeln im Innenbereich“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. g): „Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen. Ausgenommen davon sind: Streuobstwiesen, Wildobstbäume, Wallnussbäume und Esskastanien.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Buchst. b): „alle Sträucher mit einer Höhe von mindestens 300 cm sowie alle freiwachsenden Hecken.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2): „Diese Satzung gilt auch für Bäume, Sträucher und freiwachsende Hecken, die nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften als Ersatzpflanzungen gepflanzt wurden, auch wenn die Vorraussetzungen nach Abs. 1 noch nicht gegeben sind.“
- Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 3): Stammumfang 100–150 cm: 1 Baum, 150–250 cm: 2 Bäume, über 250 cm: 3 Bäume, je Großstrauch 3 Großsträucher. Ausgleichszahlung 150,00 € je Ersatzbaum (§ 8 Abs. 8). Die Genehmigung gilt ein Jahr (§ 7 Abs. 6).
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung der Reuterstadt Stavenhagen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 24.06.2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.07.2011 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Reuterstadt Stavenhagen (Amt Stavenhagen)
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Darlegung der Gründe mit Lageskizze bei der Reuterstadt Stavenhagen, Schloss 1, 17153 Reuterstadt Stavenhagen (§ 7 Abs. 3). Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte mit Nachweis sowie Dritte mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers (§ 7 Abs. 4). Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 2).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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