Baum fällen in Dargun: Genehmigung & Baumschutz

Für Dargun gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 94 cm Stammumfang. Ab 94 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Dargun.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Dargun

Für Dargun gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Dargun zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte – Umweltamt, Natur- und Immissionsschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Dargun.

  • Geschützt ab 94 cm Stammumfang

    Ab 94 cm geschützt: Obstbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Kirschbaum, Pflaumenbaum, Quitte, Aprikose und Pfirsich.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Nach § 7 Abs. 2 der Satzung gilt: „Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.“ Strenger ist § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG: Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen verboten; es gilt also nur 1. Oktober bis 28./29. Februar.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Die Satzung erstreckt sich nicht auf (§ 2 Abs. 2): 1. Alleen und einseitige Baumreihen sowie gesetzlich geschützte Biotope nach § 20 LNatG M-V, 2. Gehölze in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen, 3. bewirtschaftete Obstbäume, 4. Bäume in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, ausgenommen Wildobstbäume und solche auf Streuobstwiesen, 5. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
  • Die Satzung misst den Stammdurchmesser, nicht den Umfang: 30 cm Durchmesser entsprechen rund 94 cm Stammumfang. Der Check rechnet mit 94 cm Stammumfang in 1,00 m Höhe.
  • Ebenfalls geschützt sind Großsträucher ab 3 m Höhe und Ersatzpflanzungen ohne Rücksicht auf den Stammdurchmesser (§ 3).
  • Geht von einem geschützten Baum eine gegenwärtige erhebliche Gefahr aus, ist die Fällung auch ohne Antrag zulässig; die Stadt Dargun ist umgehend in Kenntnis zu setzen (§ 7 Abs. 3).
  • Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet der Bürgermeister der Stadt Dargun; der Bauausschuss ist anzuhören (§ 7 Abs. 4).
  • Ersatzpflanzung (Anlage 1): bei 30–40 cm Stammdurchmesser 2 Ersatzbäume, 40–50 cm 3, über 50 cm 4, über 100 cm mindestens 5 (Laubbäume, Stammumfang 14–20 cm). Für abgestorbene Bäume ist kein Ersatz zu pflanzen (§ 10 Abs. 2). Ablösebetrag je Ersatzbaum nach Anlage 2: 230 € bis 270 €.
  • Ausgefertigt am 30.08.2005. Die Satzung beruft sich auf das inzwischen aufgehobene Landesnaturschutzgesetz M-V (LNatG M-V).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume und Sträucher im Innenbereich der Stadt Dargun (Baumschutzsatzung), ausgefertigt am 30.08.2005 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Dargun

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Stadt Dargun mit Begründung, allen für die Beurteilung notwendigen Angaben und einem Auszug der Flurkarte (Maßstab 1:500 bis 1:5000) oder einer Lageskizze mit dem Standort der Gehölze (§ 8 Abs. 1). Im Einzelfall kann ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Antragstellers verlangt werden. Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Dritte mit deren schriftlicher Zustimmung (§ 8 Abs. 2).

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