Baum fällen in Westerland (Sylt): Genehmigung & Baumschutz
Im Ortsteil Westerland der Gemeinde Sylt gilt eine eigene Baumschutzsatzung. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Sylt.
Diese Baumschutzsatzung gilt nur im Ortsteil Westerland der Gemeinde Sylt. Für das übrige Gemeindegebiet siehe Sylt.
Das gilt in Westerland
Für Sylt OT Westerland gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Sylt zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Sylt.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 8 Abs. 3: „Die Erlaubnis zur Beseitigung eines Baumes einschließlich Baumfällung und Nachpflanzung, soll im Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt ist.“
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR ORTSTEIL WESTERLAND: Die Satzung gilt nur in den Innenbereichen und Bebauungsplangebieten des Ortsteils Westerland (Karte 1 : 5000). Im übrigen Gebiet der Gemeinde Sylt gibt es keine Baumschutzsatzung.
- MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 100 cm Höhe über dem Erdboden; bei mehrstämmigen Bäumen zählt der stärkste Stamm.
- B-PLAN-BÄUME: Bäume, die nach einem Bebauungsplan zu erhalten sind, sind unabhängig vom Stammumfang geschützt.
- ANZEIGE: Unaufschiebbare Gefahrenabwehr ist erlaubt; wird dabei ein geschützter Baum gerodet, ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 3).
- ABGESTORBENE BÄUME: Geschützt sind nur lebende Bäume (§ 3 Abs. 1).
- GEBÜHR: Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Sylt (§ 7 Abs. 6).
- ERSATZ (§ 8): In der Regel ein heimischer Ersatzbaum mit 14–16 cm Stammumfang auf demselben Grundstück, sonst Ersatzgeld.
- Satzung vom 18.08.2016 (Beschluss 18.08.2016), bekannt gemacht am 13.09.2016. Sie ersetzt die Baumschutzsatzung vom 20.01.2011.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Sylt zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) im Ortsteil Westerland vom 18.08.2016 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Sylt
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit dem Antragsformular der Gemeinde Sylt, mit Begründung, Flurkarte 1 : 500 in doppelter Ausführung mit den nummerierten zu entfernenden Bäumen, den übrigen geschützten Bäumen (Art, Stammumfang, Höhe, Kronendurchmesser) und den geplanten Ersatzbäumen
- Vollmacht, falls der Antragsteller nicht Eigentümer ist (§ 7).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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