Baum fällen in Sagard: Genehmigung & Baumschutz

Für Sagard gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Sagard über Amt Nord-Rügen (Amtsverwaltung).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Sagard

Für Sagard gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Sagard über Amt Nord-Rügen (Amtsverwaltung) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Sagard über Amt Nord-Rügen (Amtsverwaltung).

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 7: Werden Ausnahmen und Befreiungen erteilt, die das Entfernen von Bäumen oder die wesentliche Veränderung des Aufbaus genehmigen, so sind die Arbeiten in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. auszuführen.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1 und 2): Die Satzung gilt nur in Hausgärten, also in Gärten, die von einer Wohnnutzung geprägt sind, einschließlich gemeinschaftlich genutzter Gärten und Grünflächen vor Wohnblöcken. Außerhalb von Hausgärten gilt nur der gesetzliche Schutz nach § 18 NatSchAG M-V (ab 100 cm Stammumfang); zuständig ist dann die untere Naturschutzbehörde des Landkreises (§ 3 Abs. 4).
  • Zuständigkeit (§ 3 Abs. 4 und 5): Für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Buche ab 100 cm in Hausgärten ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises zuständig, für alle anderen Laub- und Nadelbäume in Hausgärten ab 80 cm die Gemeinde.
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. g): „Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie“.
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a–f): Naturdenkmale, Alleen und einseitige Baumreihen, nach § 18 NatSchAG M-V geschützte Bäume, gesetzlich geschützte Biotope, Wald, denkmalgeschützte Parkanlagen, Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen, Pappeln im Innenbereich sowie Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen und auf Streuobstwiesen.
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 3): Ersatzpflanzungen nach dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften, unabhängig von ihrer Größe.
  • Ersatzpflanzung (§ 8): Je entferntem geschützten Baum zwei standortgerechte, heimische Laubbäume (Stammumfang 14–16 cm, 3 Jahre Pflege). Ist das unmöglich, wird eine Ausgleichszahlung nach dem Preis von zwei Ersatzbäumen zuzüglich 30 % Pflanzkostenpauschale fällig.
  • Die frühere Baumschutzsatzung vom 23.07.2025 ist mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft getreten (§ 15).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Sagard, beschlossen am 29.10.2025, ausgefertigt am 02.12.2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Sagard über Amt Nord-Rügen (Amtsverwaltung)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag bei der Amtsverwaltung (Amt Nord-Rügen, Ernst-Thälmann-Straße 37, 18551 Sagard)
  • die Ausnahmevoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen (§ 7 Abs. 2 und 5). Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, Dritte mit deren schriftlichem Einverständnis (§ 7 Abs. 3). Für Bäume nach § 18 NatSchAG M-V ist der Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises zu stellen. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen (§ 5).

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