Baum fällen in Neu Kosenow: Genehmigung & Baumschutz
Für Neu Kosenow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 61 cm Stammumfang. Schon ab 10 cm geschützt: Eibe und Stechpalme. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Neu Kosenow über Amt Anklam-Land.
Das gilt in Neu Kosenow
Für Neu Kosenow gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Neu Kosenow über Amt Anklam-Land zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Landkreis Vorpommern-Greifswald – untere Naturschutzbehörde. Schützt das Landesgesetz den Baum — ab 100 cm Stammumfang oder in einer Allee bzw. Baumreihe —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Neu Kosenow über Amt Anklam-Land.
Geschützt ab 61 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 10 cm geschützt: Eibe und Stechpalme.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737)) – es gilt jeweils die strengere Regelung. Nach dem Landesgesetz: Geschützt ab 100 cm Stammumfang.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 2). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Diese Satzung findet ebenfalls keine Anwendung für abgestorbene Bäume, erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände, Obstgehölze mit Ausnahme der im § 3 Abs. 4 aufgeführten Bäume und Nadelgehölze in Hausgärten mit Ausnahme der im § 3 Abs. 2 genannten Eiben (Taxus baccata).“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Landesrecht (§ 2 Abs. 2): Die Satzung gilt nicht für Bäume, die nach dem Landesgesetz geschützt sind: „Entsprechend § 26 a des LNatG M-V unterfallen alle Bäume von mindestens 100 cm Stammumfang, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden, dem gesetzlichen Schutz“ (heute § 18 NatSchAG M-V). Für Bäume ab 100 cm ist damit in der Regel die untere Naturschutzbehörde des Landkreises zuständig; Bäume, die das Landesgesetz ausnimmt (zum Beispiel im Hausgarten), fallen weiter unter die Satzung.
- Für Pappeln im Außenbereich gilt das Landesgesetz (§ 2 Abs. 2). Die Satzung gilt nicht, wenn eine Verordnung über ein Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil Regelungen für den Baumbestand enthält (§ 2 Abs. 3).
- Mehrstämmig (§ 3 Abs. 1): „Mehrstämmig ausgebildete Gehölze sind geschützt, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.“
- Sonderschwelle (§ 3 Abs. 2): „Geschützt sind Einzelbäume der Arten Eibe (Taxus baccata) und Stechpalme (Ilex aquifolium) mit einem Stammumfang ab 10 cm in 1,30 m Höhe.“
- Seltene Baumarten (§ 3 Abs. 1): „Als seltene Baumarten im Sinne dieser Satzung gelten Eibe, Stechpalme, Esskastanie, Berg-, Flatter- und Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Wallnuss und Schwarznuss.“ Für sie gilt bei der Kompensation ab 60 cm immer das Verhältnis 1:3.
- Hecken (§ 3 Abs. 3): Alle freiwachsenden Hecken (linienförmige Gehölze mit dichtem Bestand aus Bäumen und/oder Sträuchern, mindestens 1,50 m hoch und 10 m lang) sind geschützt.
- Wildobst und Süßkirschen (§ 3 Abs. 4): „Geschützte Bäume sind Wildobstarten und Süßkirschen, wenn sie von Größe oder Wuchs her das Landschaftsbild prägen. (Höhe größer als 10 m, Krone mehr als 10 m Durchmesser)“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 5): Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, ohne Beschränkung auf einen Stammumfang.
- Kompensation (§ 7 Abs. 2): Stammumfang in 1,30 m Höhe über 60 cm bis 150 cm: 1:1, über 150 cm bis 250 cm: 1:2, über 250 cm: 1:3; bei Baumgruppen wird jeder Baum einzeln kompensiert. Keine Kompensation bei Bäumen, die aus biologischen Gründen am Ende ihrer Existenz sind (§ 7 Abs. 1). Gepflanzt werden muss im Verhältnis 1:1; für den darüber hinausgehenden Bedarf besteht die Wahl zwischen weiteren Pflanzungen und einer Ausgleichszahlung.
- Gebühren (§ 12): Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung.
Stand: 13.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Neu Kosenow zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung – BSchS), beschlossen am 30.01.2009 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Neu Kosenow über Amt Anklam-Land
Stand der Angaben: 13.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag beim Bürgermeister der Gemeinde Neu Kosenow über das Amt Anklam-Land, Rebelower Damm 2, 17392 Spantekow, mit Begründung und Angaben zu Baumart und Stammumfang
- in Einzelfällen kann ein Vitalitäts- oder Standsicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt werden (§ 6 Abs. 3). Antragsteller, die nicht Eigentümer sind, brauchen die schriftliche Zustimmung des Eigentümers (§ 6 Abs. 4).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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