Baum fällen in Lübstorf: Genehmigung & Baumschutz
Lübstorf hat keine eigene Baumschutzsatzung. Es gilt allein das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V). Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 100 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Landkreis Nordwestmecklenburg – untere Naturschutzbehörde, Baum- und Alleenschutz.
Hier gilt das Landesgesetz
- 100 cmStammumfang, ab dem Bäume geschützt sind
- 100 cmGrenze der Wohngrundstücks-Ausnahme – gilt nur unter Bedingungen
- 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG
Stand: 11.10.2026, Quelle: § 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737) · Quelle
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
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