Baum fällen in Jakobsdorf: Genehmigung & Baumschutz
Jakobsdorf hat keine eigene Baumschutzsatzung. Es gilt allein das Landesgesetz (§ 18 und § 19 NatSchAG M-V). Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 100 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Landkreis Vorpommern-Rügen – Fachgebiet Naturschutz (untere Naturschutzbehörde).
Hier gilt das Landesgesetz
- 100 cmStammumfang, ab dem Bäume geschützt sind
- 100 cmGrenze der Wohngrundstücks-Ausnahme – gilt nur unter Bedingungen
- 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG
Stand: 11.10.2026, Quelle: § 18 und § 19 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) vom 23.02.2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 737) · Quelle
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
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